Beschluss vom 17. Dezember 2013
Die im Jahr 2008 eingeführten Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind verfassungswidrig und nichtig. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Behördenanfechtung führt zum Wegfall der Vaterschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes. Zwar verfolgt der Gesetzgeber damit den legitimen Zweck, zu verhindern, dass durch Vaterschaftsanerkennung gezielt das Aufenthaltsrecht umgangen wird. In ihrer konkreten Ausgestaltung verstoßen die Regelungen jedoch gegen Art. 16 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, da der weite Anfechtungstatbestand auch Vaterschaftsanerkennungen erfasst, die nicht die Umgehung des Aufenthaltsrechts bezwecken.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 15. April 2010 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona ein Verfahren der Behördenanfechtung ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die hierfür maßgeblichen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
2. Die Behördenanfechtung wurde im Jahr 2008 eingeführt. Hintergrund war der Eindruck des Gesetzgebers, dass die Vaterschaftsanerkennung in bestimmten Konstellationen zur Umgehung des Aufenthaltsrechts genutzt wird, insbesondere damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und ein Aufenthaltsrecht der ausländischen Mutter entsteht.
Die Behördenanfechtung einer Vaterschaftsanerkennung setzt – neben dem Fehlen biologischer Vaterschaft – voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen werden (§ 1600 Abs. 3 BGB). Zudem ist eine Anfechtungsfrist einzuhalten, wobei die Überleitungsvorschrift anordnet, dass diese nicht vor dem 1. Juni 2008 beginnt (Art. 229 § 16 EGBGB). Mit rechtskräftiger Entscheidung, dass eine Vaterschaft nicht besteht, entfallen die bisherige Vaterschaftszuordnung, die dadurch begründete Staatsangehörigkeit des Kindes und das Aufenthaltsrecht der Mutter. Diese Rechtsfolgen wirken auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die Regelungen zur Behördenanfechtung sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
1. a) Art. 16 Abs. 1 GG schützt vor dem Wegfall der deutschen Staatsan¬gehörigkeit. Der Schutz gilt auch für Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Vaterschaftsaner¬kennung erworben haben. Eine erfolgreiche Behördenanfechtung greift daher in diese grundrechtlichen Gewährleistungen ein.
b) Weil die Betroffenen den Wegfall der Staatsangehörigkeit teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussen können, handelt es sich um eine absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG.
aa) Die Kinder können den Staatsangehörigkeitsverlust nicht selbst beeinflussen.
bb) Soweit Vaterschaftsanfechtungen erfasst werden, die vor Inkrafttreten der Regelungen zur Behördenanfechtung erfolgten, entzieht sich der Staatsangehörigkeitsverlust auch dem Einfluss der Eltern. Grundsätzlich kommt zwar in Betracht, den Kindern Einflussmöglichkeiten ihrer Eltern zuzurechnen. Dabei kann ein Einfluss auf den Erwerb ausnahmsweise auch als Einfluss auf den Verlust der Staatsangehörigkeit gewertet werden, wenn die Betroffenen bereits beim Erwerb die Verantwortung für eine Instabilität der Staatsangehörigkeit tragen.
Bis zur Einführung der Behördenanfechtung durften die Eltern jedoch davon ausgehen, dass die Vaterschaftsanerkennung unabhängig von ihrem Zweck wirksam war. Sie mussten nicht damit rechnen, dass die Regelungen zur Behördenanfechtung auch Vaterschaftsanerkennungen erfassen, die bereits vor Inkrafttreten der Regelungen am 1. Juni 2008 erfolgt waren.
cc) Soweit Vaterschaftsanerkennungen betroffen sind, die nach Inkrafttreten der Regelungen zur Behördenanfechtung erfolgten, war es zwar möglich, aber nicht ohne Weiteres zumutbar, einen Staatsangehörigkeitsverlust dadurch zu beeinflussen, dass die „Eltern“ darauf verzichteten, eine behördlich anfechtbare Vaterschaftsanerkennung vorzunehmen.
(1) Die Regelungen zur Vaterschaftsanerkennung statuieren grundsätzlich keine rechtliche Erwartung, auf bestimmte Vaterschaftsanerkennungen zu ver¬zichten. Die Betroffenen können eine Vaterschaft durch Anerkennung aus beliebigen Motiven herbeiführen; das gilt auch dann, wenn sie damit rechnen oder sogar wissen, dass der Anerkennende nicht biologischer Vater des Kindes ist. Demgegenüber verlangen die Regelungen zur Behördenanfechtung von den Betroffenen unter den in § 1600 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen, auf eine Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, wenn sie nicht später den anfechtungsbedingten Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes riskieren wollen. Betroffen sind nur binationale und ausländische Paare, von denen mindestens ein Elternteil keinen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzt.
(2) Unter den in § 1600 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen auf eine Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, ist zumutbar, soweit diese gerade auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielt, die das Aufenthaltsrecht an und für sich nicht gewährt. Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung hingegen nicht gezielt gerade zur Umgehung des Aufenthaltsrechts, ist den Betroffenen nicht zuzumuten, auf die vom Gesetzgeber ansonsten ohne Ansehung der Motive eingeräumte Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, die allen anderen Paaren in genau gleicher Lage offen steht. Die Möglichkeit der Behördenanfechtung muss daher auf die Fälle spezifisch aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen begrenzt bleiben.
(a) Diese Begrenzung vermögen die vom Gesetzgeber gewählten Anfechtungsvoraussetzungen nicht hinreichend zuverlässig zu leisten. Soweit § 1600 Abs. 3 BGB auf die Schaffung von Einreise- oder Aufenthaltsvoraussetzungen abstellt, werden alle Vaterschaftsanerkennungen einbezogen, in denen die Mutter einen ungesicherten Aufenthaltsstatus hatte. Dass die Vaterschaftsanerkennung in diesen Fällen generell gerade zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken erfolgt, ist weder im Gesetzgebungsverfahren dargelegt worden noch sind dafür sonst Anhaltspunkte erkennbar. Auch das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Vater und Kind ist kein zuverlässiger Indikator. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht im Regelfall dann, wenn der Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (§ 1600 Abs. 4 BGB). Dieses Erfordernis ist im hiesigen Zusammenhang zu eng, weil es nicht mit hinreichender Treffsicherheit darauf schließen lässt, dass die Vaterschaftsanerkennung gerade zur Umgehung des Aufenthaltsrechts erfolgte.
(b) Dieses Defizit lässt sich angesichts der Gesetzessystematik nicht durch Auslegung beheben. Die sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist zugleich negatives Tatbestandsmerkmal der Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater und gewährleistet dort die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Grundrechte des biologischen Vaters. Obwohl sie dort in ganz anderem Grundrechtszusammenhang steht als bei der Behördenanfechtung, ist sie für beide Konstellationen in § 1600 Abs. 4 BGB einheitlich definiert. Die Doppelfunktion lässt es nicht zu, das Tatbestandsmerkmal im Zusammenhang mit der Behördenanfechtung weit auszulegen, weil es im Rahmen der Anfechtung durch den biologischen Vater aus verfassungsrechtlichen Gründen tendenziell eng auszulegen ist.
(c) Die Zumutbarkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass sich das behördliche Anfechtungs¬recht – mangels äußerer Unterscheidbarkeit gerade aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen von sonstigen Vaterschaftsanerkennungen – nur auf diese Weise durchsetzen ließe. Es ist nicht ausgeschlossen, treffgenauere Kriterien als das Negativmerkmal der sozial-familiären Beziehung zu verwenden. Selbst wenn diese nicht alle Fälle aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennung vollständig erfassen sollten, wäre das hinnehmbar. Denn eine besondere Dringlichkeit, aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennungen zu bekämpfen, ist weder im Gesetzgebungsverfahren noch auf sonstige Weise erkennbar geworden.
c) Die Regelungen zur Behördenanfechtung verstoßen darüber hinaus gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG.
aa) Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG darf der Verlust der Staatsangehörigkeit gegen den Willen der Betroffenen nur dann eintreten, wenn diese dadurch nicht staatenlos werden. Für den Fall der Staatenlosigkeit hätte der Gesetzgeber eine Vorkehrung treffen müssen.
bb) Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts vor. Entgegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Umstand, dass eine erfolgreiche Behördenanfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich erst aus der Anwendung ungeschriebener Rechtsregeln. Dies verstößt auch gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
cc) Zudem wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, weil es an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt. Die Herbeiführung des Staatsangehörigkeitsverlusts ist aus Sicht des betroffenen Kindes ein gravierender Grundrechtseingriff. Dessen Belastungswirkung nimmt mit dem Alter des betroffenen Kindes und mit der Zeitspanne zu, während der das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit innehatte. Daher sind dem Staatsangehörigkeitsverlust jenseits des relativ frühen Kindesalters engere zeitliche Grenzen zu setzen. Dass damit nicht jede zu Umgehungszwecken erfolgte Vaterschaftsanerkennung im Wege der Behördenanfechtung rückgängig gemacht werden kann, ist auch angesichts der Zweifel an der Dringlichkeit einer solchen Regelung hinnehmbar.
3. Die Regelungen über die Behördenanfechtung verstoßen zudem gegen das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie gegen das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Eine verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft besteht auch dann, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung begründet wurde und der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird. Soweit die Behördenanfechtung – nach den zu breit formulierten gesetzlichen Voraussetzungen – auch Vaterschaften erfasst, die nicht zur Umgehung des Aufenthaltsrechts anerkannt wurden, ist der Eingriff unverhältnismäßig.
4. Zudem liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG vor. Die unnötig weit gefassten Anfechtungsvoraussetzungen setzen nicht verheiratete, ausländische oder binationale Elternpaare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, generell dem Verdacht aus, die Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben, und belasten ihr Familienleben mit behördlichen Nachforschungen. Eine präzisere Fassung der Anfechtungsvoraussetzungen wäre auch insoweit verfassungsrechtlich geboten.
(Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung vom 30. Januar 2014)