Der BFH hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass ein Ehegatte bei Schenkung eines Geldbetrages durch den anderen Ehegatten die Spende einkommensteuerlich abziehen kann, wenn die Ehegatten zusammenveranlagt sind und aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.
Der – kurz darauf verstorbene – Ehemann hatte seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 Euro geschenkt. Die Ehefrau (Klägerin) gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 Euro an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Klägerin aus. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die der Ehemann ihr auferlegt habe. Dem hatte sich das Finanzgericht angeschlossen.
Der BFH hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BFH muss das Finanzgericht aufklären, ob der Ehemann der Klägerin den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann wäre ihr der Spendenabzug zu gewähren. Die erforderliche Freiwilligkeit sei auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen sei, diese Verpflichtung – wie hier im Schenkungsvertrag – aber ihrerseits freiwillig eingegangen sei. Auch komme es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG.
In seinem Urteil hat sich der BFH in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs wie etwa der Unentgeltlichkeit, der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung geäußert. Die Entscheidung wird daher die weitere Rechtsprechung maßgeblich beeinflussen.
Vorinstanz
FG Düsseldorf, Urt. v. 26.01.2017 – 9 K 2395/15 E
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 15/2019 v. 20.03.2019
Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0
Leinefelde
Telefon: 03605 544 330
Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)
oder schreiben Sie hier eine Mail: