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Mögliche Schutzmaßnahmen

Das Gericht kann gegenüber der gewalttätigen Person (weitere) Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzanordnungen kommen z.B. folgende Verbote in Betracht:

Es wird der gewalttätigen Person untersagt, sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern,

sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (dazu gehören der Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die Schule der Kinder des Opfers, aber auch Freizeiteinrichtungen, die das Opfer nutzt),

Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dies gilt für alle Arten des Kontakts, also auch mittels Telefon, Telefax, Brief oder E-Mail),

das Opfer zu treffen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich die gewalttätige Person umgehend zu entfernen).

Umfassender Schutz

Dies ist keine abschließende Aufzählung, je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden. Die Schutzanordnungen sollten so umfassend ausgestaltet werden, dass sie den vielfältigen Gefährdungs- und Bedrohungssituationen der jeweiligen Opfer Rechnung tragen. So sind insbesondere die verschiedenen Orte und Gelegenheiten, an denen sich das Opfer außerhalb der Wohnung aufhält (z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule, Einkauf, Freizeit), bei den Kontakt- und Näherungsverboten einzubeziehen. Die Maßnahmen sind im Regelfall zu befristen; die Frist kann aber auf Antrag verlängert werden.

Gewalt oder ernsthafte Drohung mit Gewalt

Schutzanordnungen kommen nicht nur dann in Betracht, wenn es schon zu Gewalt (Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung) gekommen ist, sie sind auch bei ernsthaften Drohungen mit solchen Taten möglich. Im Übrigen kann sich die gewalttätige Person nicht damit herausreden, sie habe die Tat oder Drohung unter Alkoholeinfluss begangen. Auch in diesen Fällen ist sie für ihre Taten verantwortlich, und das Gericht wird Schutzanordnungen gegen sie festsetzen.

Stalking

Schutzanordnungen können nicht nur im Kontext von häuslicher Gewalt, sondern auch in den Fällen des Hausfriedensbruchs und bestimmter unzumutbarer Belästigungen in Form von wiederholten Nachstellungen („Stalking“) verhängt werden. Unter „Stalking“ versteht man eine Vielzahl von Verhaltensweisen: z.B. die wiederholte Überwachung und Beobachtung einer Person, die ständige demonstrative Anwesenheit der gewalttätigen Person in der Nähe des Opfers, die „körperliche“ Verfolgung oder Annäherung, Kontaktversuche sowie Telefonterror, ständige Hinterlassung von Mitteilungen über Telefax, Internet oder Mobiltelefone oder auch die wiederholte Bestellung von Waren oder Dienstleistungen unter dem Namen des Opfers.

Diese unbefugten Nachstellungen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherungsversuche an das Opfer sind seit 2007 nach § 238 des Strafgesetzbuches strafbar. Voraussetzung hierfür ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen am 10. März 2017, dass die Handlung des Täters objektiv geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers durch die Tat schwerwiegend zu beeinträchtigen. Eine tatsächlich feststellbare Beeinträchtigung des Opfers ist zur Ahndung nicht länger notwendig.

(Quelle: Vorstehender Text wurde unter Verwendung von Inhalten der gemeinsamen Broschüre der Bundesministerien für Frauen und Familie sowie für Justiz “Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt” erstellt)

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