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Unmittelbare Hilfe durch die Polizei

Wer zu Hause geschlagen wird, braucht zunächst einmal Hilfe. Das können zunächst einmal Gespräche über die verschiedenen Schutzmöglichkeiten sein, wie sie besondere Hilfeeinrichtungen, z.B. Fachberatungsstellen, Frauenhäuser oder das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen anbieten. In akuten Gefahrensituationen allerdings wird man auf polizeiliche Hilfe nicht verzichten können. Sie ist verpflichtet, auf einen Notruf hin sofort zu kommen. Sie wird diesen Einsatz dokumentieren und diese Aufzeichnungen auf Anfrage den Gerichten (Strafgerichte und Zivilgerichte) übermitteln. Niemand braucht sich zu scheuen, die Polizei auch bei gewalttätigen Konflikten innerhalb der Familie zu benachrichtigen. Wenn eine strafbare Handlung, wie z.B. eine Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsentziehung, vorliegt, muss die Polizei eine Anzeige aufnehmen. Wird sie an den Tatort gerufen, wird sie die Anzeige dort aufnehmen und entsprechend ermitteln. Die Betroffenen können aber auch zur Polizeiwache gehen und dort eine Anzeige aufgeben.

Weiterleitung an Staatsanwaltschaft

Im Rahmen des Strafverfahrens wird diese Anzeige an die Amts- oder Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die sodann über eine Anklageerhebung entscheidet. Die Polizei kann eine Person außerdem aus einer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz anderer Bewohnerinnen/Bewohner dieser Wohnung erforderlich ist. Sie hat dabei den räumlichen Schutzbereich festzulegen und der gewalttätigen Person mitzuteilen, wo sie sich nicht mehr aufhalten darf. In den meisten Bundesländern kann die Polizei die gewalttätige Person auch vorübergehend in Gewahrsam nehmen, um die Wohnungsverweisung durchzusetzen.

Wohnungsverweisung durch die Polizei

Hält die Polizei eine Wohnungsverweisung für erforderlich, wird sie der gewalttätigen Person in den meisten Fällen die Schlüssel zur Wohnung abnehmen und das Packen der benötigten Gegenstände des persönlichen Bedarfs abwarten. Wenn die gewalttätige Person nicht freiwillig geht, kann die Polizei sie mit Gewalt entfernen. Einige Bundesländer haben die Polizei in ihren Polizeigesetzen ausdrücklich ermächtigt, solche „Wohnungsverweisungen“ auch für mehrere Tage vorzunehmen, damit die Opfer in dieser Zeit Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte einleiten und gerichtliche Schutzanordnungen erlangen können.

Schutzlücke vermeiden

Die Schutzanordnungen müssen unverzüglich beim Familiengericht beantragt werden, damit keine Schutzlücke entsteht, weil die polizeiliche Wohnungsverweisung nur für einige Tage gilt. Vereinzelt sehen die Landespolizeigesetze vor, dass die gewalttätige Person eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person benennen muss, damit die Schutzanordnung rechtswirksam zugestellt werden kann.

(Quelle: Vorstehender Text wurde unter Verwendung von Inhalten der gemeinsamen Broschüre der Bundesministerien für Frauen und Familie sowie für Justiz “Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt” erstellt)

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