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Auflösung der Ehe

Die Scheidung bzw. Ehescheidung ist die formelle juristische Auflösung einer Ehe. Daneben gibt es mit Aufhebung, Nichtigkeit und Annullierung aus formellen Gründen verschiedene – wenn auch sehr seltene – Formen der Ungültigkeit einer Ehe. In erweitertem Sinne bezieht sich der Ausdruck Scheidung rechtlich auch auf sog. eingetragene Partnerschaften nach dem LPartG.

Emotionaler Einschnitt

Die Scheidung ist nahezu immer ein für alle Beteiligten emotional hoch belastender Einschnitt in das Leben. Die Belastungen und unmittelbaren Folgen sowie auch die Spätfolgen für betroffene Kinder bilden dabei ein ganz eigenes Thema. Leider wird allzu oft durch einen oder beide Ehepartner dem ersten Impuls gefolgt und der Kränkung oder emotionalen Verletzung dadurch Ausdruck verliehen, dem anderen Partner durch überzogene eigene finanzielle Forderungen etwa beim Trennungsunterhalt oder beim Zugewinnausgleich oder der Abwehr berechtigter Forderungen des anderen nahezu „um jeden Preis“ diese Kränkung heimzuzahlen.

Zerstörungsphantasien

Als Ausdruck eben derartiger emotionaler Verletzungen und Kränkungen wuchern oft Zerstörungs- und Vernichtungsphantasien, angeregt durch viele einschlägige Filme. Der Beispiele, in denen am Ende dann tatsächlich beide ehemalige Ehepartner erheblichen finanziellen und psychischen Schaden nehmen, gibt es bedauerlicherweise viele. So geraten Häuser, die gemeinsam angeschafft wurden und bisher den Lebensmittelpunkt beider Partner und ggf. auch der Kinder gebildet hatten, in die Zwangsversteigerung. Persönliche Insolvenzen, anonyme Anzeigen bei der Steuerbehörde, nichts scheint manchmal unmöglich zu sein, um dem ehemaligen Partner oder der Partnerin zu schaden.

„Schmutzige“ Scheidung

Nicht selten hat es auch den Anschein, dass eine Scheidung „schmutzig“ sein muss, um den Namen zu verdienen, dem eigenen oder vermeintlichen Erwartungshorizont der Freundinnen oder Arbeitskollegen gerecht zu werden. Dabei hat der Gesetzgeber nicht ohne Grund bereits in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts das sog. Zerrüttungsprinzip eingeführt, dies in Abkehr von dem früher geltenden Schuldprinzip. Grundsätzlich kommt es also nicht auf das Verschulden eines Partners an.

Antragsberechtigung

Jeder Partner kann einen Scheidungsantrag stellen, wenn die Ehe gescheitert ist. Dieses ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft durch Trennung derselben nicht mehr besteht und die Wiederherstellung der Gemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist.

Einhaltung des Trennungsjahres

Bevor Ehepartner sich also überhaupt mit dem Gedanken befassen sollten, ob ihrer bestehenden Ehe formal durch ein Gericht mittels Scheidungsurteil ein Ende gesetzt wird, ist bei einvernehmlicher Scheidung das sog. Trennungsjahr einzuhalten, damit die Ehepartner prüfen können, ob es nicht doch noch Möglichkeiten gibt, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen, die sog. Versöhnung. Ansonsten wird nach Ablauf von drei Jahren der Trennung das Scheitern der Ehe unwiderlegbar gesetzlich vermutet.

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Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Denise HübenthalRechtsanwältin
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