Scheidungsverfahren

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Einleitung des Verfahrens durch Scheidungsantrag

Das Scheidungsverfahren beginnt förmlich mit dem Scheidungsantrag, der durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute einzureichen ist. Anders als in anderen Verfahren, bei denen sich die Verfahrensbeteiligten beim Amtsgericht selbst vertreten können, herrscht für die Einreichung des Scheidungsantrags Anwaltszwang. Bei einer einvernehmlichen Scheidung bedarf es allerdings nur eines Rechtsanwaltes auf Antragstellerseite, sofern der Antragsgegner dem Scheidungsantrag lediglich zustimmt und ansonsten keinerlei eigene Anträge stellen will. In diesem Falle ist auch der Antragsgegner aufgrund des bestehenden Anwaltszwanges auf die Beauftragung eines Rechtsanwaltes angewiesen.

Scheitern der Ehe

Voraussetzung einer Scheidung ist es, dass die Ehe gescheitert ist, die Lebensgemeinschaft der Ehepartner durch Trennung nicht mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass die Lebensgemeinschaft fortgesetzt wird. Diese Voraussetzungen sind in dem Scheidungsantrag darzulegen und müssen notfalls auch nachzuweisen sein.

Kosten

Mit Beantragung der Scheidung sind die Gerichtskosten an das Gericht zu zahlen. Bedürftige Antragsteller können Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Dies ist die Sonderform der bekannten Prozesskostenhilfe für das familiengerichtliche Verfahren. Im Falle der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe übernimmt der Staat die Verfahrenskosten, also die bei Ihnen entstehenden Anwaltskosten und die anfallenden Gerichtskosten. Verfügt der andere Ehepartner hingegen über ausreichendes Einkommen, gehört ein realisierbarer und zeitnah durchzusetzender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB zu dem einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO. Die Bedürftigkeit entfällt dann.

Scheidungsfolgesachen

Wenn neben der eigentlichen Scheidung noch andere Familiensachen – sog. Scheidungsfolgesachen – rechtshängig gemacht worden sind, werden die Verfahren in der Regel miteinander verbunden. Wird der Antrag zu der Scheidungsfolgesache vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache gestellt, entsteht automatisch ein Verbund. Sämtliche Folgesachen gehen auf das Gericht über, das für die Scheidung zuständig ist und werden dort gemeinsam verhandelt und entschieden. Die Folgesachen werden jedoch nur dann im Verbundverfahren verhandelt, wenn die Anträge dazu rechtzeitig vorliegen. Der Versorgungsausgleich wird allerdings stets im Verbundverfahren entschieden. Auch ohne Antrag entscheidet das Gericht von Amts wegen, auf welche Weise die wechselseitigen Versorgungsansprüche der Ehepartner auszugleichen sind.

Taktische Überlegungen

In Einzelfällen kann es sich als taktisch klug erweisen, Folgesachen im Verbund oder gerade nicht im Verbund klären zu lassen. An Stichworten sind in diesem Zusammenhang zu nennen die ggf. abweichende Zuständigkeit eines isolierten Verfahrens auf Zugewinnausgleich bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Antragsgegners oder erhöhte Kostenrisiken bei isolierter Geltendmachung. Bei hohen Zugewinnausgleichsforderungen sind die Zinsen von Grund und Höhe her das wohl wichtigste Entscheidungskriterium für die beabsichtigte Vorgehensweise.

Scheidungsverfahren
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Denise HübenthalRechtsanwältin
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