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Notarielle Beurkundung

Ein Ehevertrag kann Regeln für die Ehe bestimmen, enthält in der Regel aber in erster Linie Bestimmungen für den Fall einer eventuellen Scheidung der Ehe. Ein solcher Vertrag ist nach deutschem Recht nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Ein Ehevertrag kann vor oder aber auch noch während der Ehe geschlossen werden.

§ 1408 BGB Ehevertrag, Vertragsfreiheit

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Verbindung mit Erbvertrag

Häufig wird zugleich mit dem Ehevertrag auch ein Erbvertrag abgeschlossen oder beide Verträge in einer Urkunde verbunden. Die Kanzlei OEHLMANN verfügt insoweit über 3 Fachanwälte für Erbrecht, die selbstverständlich bei der Ausarbeitung entsprechender vertraglicher Regelungen einbezogen werden. Nicht ohne Grund ist Frau Rechtsanwältin Denise Hübenthal zugleich Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht.

Gesellschaftsrechtliche Einflüsse

Vielfach enthalten Satzungen von Familienunternehmen auch Vorgaben für die einzelnen Gesellschafter, im Falle der Verheiratung einen Ehevertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen, um das Unternehmen vor den Folgen einer Scheidung des Gesellschafters oder vor einer Zersplitterung des Gesellschafterkreises durch Erbfolgen zu bewahren. Letzteres kann auch durch die Satzung selbst geregelt werden und „bricht“ dann entgegen stehende eigene letztwillige Verfügungen. Ist ein Ehepartner Gesellschafter eines Unternehmens, ist daher vor Abschluss eines Ehe- und Erbvertrages grundsätzlich die Satzung des Unternehmens einzusehen und ggf. anzupassen. Auch insoweit verfügt die Kanzlei OEHLMANN über 2 Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht, denn ohne vertiefte Kenntnisse in diesem anspruchsvollen Rechtsgebiet wird man kaum jemals zu insgesamt ausgewogenen und stimmigen Ergebnissen gelangen können.

Steuerrechtliche Optionen

Dies gilt im Übrigen gleichermaßen auch für steuerrechtliche Fragestellungen. Häufig erleben wir in der Beratungspraxis, dass kombinierte Ehe- und Erbverträge abgeschlossen werden, die unter Zugrundelegung von standardisierten Vertragsmustern jegliche Individualität vermissen lassen und mögliche und im Rahmen einer teilweise Jahrzehnte andauernden Ehe nahezu sichere Veränderungen gänzlich unberücksichtigt lassen. In der Konsequenz werden damit auch zahlreiche steuerliche Optionen, die sich späterhin als sinnvoll – manchmal als geradezu notwendig – erweisen, durch derartige statische Ehe- und Erbverträge im Keim erstickt, „Reparaturen“ sind aufwändig und teuer, wenn sie überhaupt noch möglich sind. 2 Fachanwälte für Steuerrecht in der Kanzlei OEHLMANN sorgen dafür, dass auch diese Aspekte in die Betrachtungen mit einbezogen werden. Vielfach ergeben sich dadurch wesentlich flexiblere und letztlich auch einfachere Vertragskonstrukte.

Regelungskomplexe

Ein Ehevertrag enthält im Wesentlichen nachfolgende Regelungskomplexe:

Güterstand: Wird kein Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In einem solchen Vertrag kann ein abweichender Güterstand gewählt werden, namentlich die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft. Oftmals wird die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft getroffen, wonach ein Zugewinnausgleich im Fall der Ehescheidung nur bezüglich bestimmter Vermögensbestandteile durchgeführt wird bzw. dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen sollen. Neuerdings hat in die entsprechende Beratungspraxis der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft Einzug gehalten, der auch für rein deutsche Ehepaare vereinbart werden kann und der doch eine ganze Reihe von Vorteilen bietet.

Versorgungsausgleich: Hierbei geht es um den Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüchen, die die Ehepartner während der Ehezeit erwerben. Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich bei Scheidung der Ehe durchgeführt, es sei denn, dass in dem Ehevertrag andere Regelungen getroffen werden, wobei das sog. Rentensplitting eine häufige Gestaltungsvariante darstellt.

Nachehelicher Unterhalt: Die Eheleute können ebenso auch von den gesetzlichen Regelungen abweichende Regelungen zum nachehelichen Unterhalt vereinbaren.

Grenzen der Sittenwidrigkeit

Grundsätzlich besteht zwar Vertragsfreiheit. Falls der Vertrag jedoch eine evident einseitige Lastenverteilung enthält und ehebedingte Nachteile im Falle der Scheidung nicht angemessen ausgeglichen werden, dürfte der Ehevertrag sittenwidrig und damit nichtig sein. Nach der Rechtsprechung des BGH darf insbesondere nicht in den sog. Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen werden. Ebenso problematisch sind auch Regelungen beispielsweise im Unterhaltsrecht, die geeignet sind, das Wohl (ggf. noch nicht geborener) Kinder zu gefährden oder den Staat als Träger der sozialen Systeme zu belasten. Ungleiche Verhandlungspositionen der beiden Ehepartner können ebenso zur Unwirksamkeit des Ehevertrages ingesamt führen. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dazu beispielsweise bereits die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages zu nennen.

Ehevertrag
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
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Birgit OehlmannRechtsanwältin
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