Umgangsrecht

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Hochsensibles Thema

Das Umgangsrecht nach einer Trennung oder Scheidung ist in persönlich-emotionaler Hinsicht eines der sensibelsten Themen überhaupt. Auch wenn sich der eine oder andere nach gesetzlichen Vorgaben in diesem Zusammenhang sehnen mag, sie existieren schlichtweg nicht. Dies gilt sowohl zum Umfang des Umganges wie auch zu dessen näherer Ausgestaltung. Maßgeblich ist allein zunächst das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen. Sodann kommt als Korrektiv das sog. Kindeswohl zum Tragen. Der Umgang darf also dem Kind nicht schaden.

Beliebige Ausgestaltung

Theoretisch wäre also im Rahmen dieser beiden Pole – Recht des Kindes und Kindeswohl – grundsätzlich jede beliebige Ausgestaltung denkbar, gesetzliche Verbote gibt es nicht. In der Praxis erleben wir auch die unterschiedlichsten Modelle und Varianten hinsichtlich einer Umgangsregelung, so individuell, wie nun einmal die Beteiligten und deren Beziehungen auch ausgestaltet sind. Bedauerlicherweise sind jedoch die Fälle, in denen alles – wirklich alles – einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden muss, nicht selten.

Instrumentalisierte Kinder

Über die Ursachen kann man trefflich spekulieren. Vielfach jedenfalls wird das betroffene Kind bzw. die Kinder geradezu als „Waffe“ in der Auseinandersetzung mit dem Partner missbraucht. Wenn die Themen Trennungsunterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht oder anderes geregelt sind oder mangels Masse kein Streitpotential (mehr) bieten,  bleibt als letztes „Schlachtfeld“ oft nur noch das Umgangsrecht.

Von Monstern und Lebedamen

Väter, die sich jahrelang liebevoll und fürsorglich um die Kinder gekümmert haben, mutieren in der Wahrnehmung der Mütter plötzlich zu wahren Monstern, denen jeglicher Umgang zu untersagen ist. Mütter, die sich für ihre Kinder „Arme und Beine ausgerissen“ haben, zahlreiche schlaflose Nächte verbracht haben und jede Träne haben trocknen können, werden zu alkoholabhängigen Lebedamen, nur weil sie sich mal mit ein paar Freundinnen getroffen haben, begonnen haben, sich wieder ein wenig als Frau zu fühlen und/oder 2 oder 3 Cocktails bei einer Feier zu sich genommen haben.

Dann werden psychologische Gutachten eingeholt, der Umgang stark eingeschränkt oder gänzlich versagt, bis dem anderen Elternteil dann oft nur noch der Weg zum Gericht bleibt, einstweilige Anordnung, Jugendamt, das ganze Programm.

Keine Entscheidungsgewalt

Eine wesentliche Ursache liegt jedenfalls in der in jeder Hinsicht unzutreffenden Annahme begründet, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung überwiegend lebt, auch die Entscheidungsgewalt in Bezug auf das Umgangsrecht habe, wieviel Umgang also dem jeweils anderen Elternteil zu gewähren ist. Dies ist eine selbst zugewiesene Machtposition, die schlicht nicht existent ist. Dabei geraten nämlich beide Pole aus dem Blickfeld, zum einen das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen und auch das Kindeswohl. Entscheidend ist nicht allein der Umstand, dass überhaupt Kontakt stattfindet.

Regelmäßigkeit und Zuverlässigkeit

Vielmehr kommt es auch auf eine gewisse Regelmäßigkeit an, die dann auch Zuverlässigkeit für das betroffene Kind nach sich zieht. Dem Trennungstrauma folgt dann nicht noch ein zweites Trauma, die permanente Angst des endgültigen Verlassenwerdens. Der nicht permanent anwesende Elternteil wird aus der Wahrnehmungswelt des Kindes entfernt, Erinnerungen wie gemeinsame Bilder werden dem Zugriff oder dem Anblick der Kinder entzogen. Es entsteht ein tiefer Schmerz, mit dem Kinder nicht umgehen können, sehr oft nicht einmal Erwachsene.

Verfahren bei Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz

Jeder Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Das gilt selbst dann, wenn die elterliche Sorge entzogen ist. Bei allen das Kind betreffenden gerichtlichen Maßnahmen ist jedoch stets das Kindeswohl zu beachten. Zudem muss sichergestellt werden, dass es bei der Ausübung des Umgangs nicht zu weiteren Misshandlungen und Verletzungen gegenüber dem gefährdeten Elternteil kommt. Kommt eine dem Kindeswohl entsprechende einvernehmliche Lösung zwischen den Elternteilen nicht zustande, entscheidet das Familiengericht über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts. Es kann zum Beispiel das Holen und Bringen des Kindes so regeln, dass sich Frau und Mann nicht treffen und eine neue Adresse der Frau unbekannt bleibt. Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken oder zeitweilig ausschließen, soweit dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung für längere Zeit oder auf Dauer sind nur möglich, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 BGB). Das Gericht kann zum Schutz des Kindes in diesem Zusammenhang etwa anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines Dritten stattfindet (§ 1684 Abs. 4 BGB); dies kann z.B. ein Mitarbeiter des Jugendamtes oder eines Trägers der Jugendhilfe oder eines Vereins sein. Diese Regelung wird als „begleiteter Umgang“ bezeichnet. Das Familiengericht kann auf diesem Wege auch erreichen, dass der Umgang mit dem Kind an einem neutralen Ort im Beisein einer Fachperson stattfindet.

Aachener Verhaltenskodex für Familienrechtler

Hier muss insbesondere auf Seiten der wechselseitig beauftragten rechtlichen Bevollmächtigten stringent und ausschließlich am Wohl des Kindes orientiert agiert werden und Bestrebungen der eigenen Partei, die dem zuwiderlaufen, eine deutliche Absage erteilt werden. Wir orientieren uns insoweit an dem Aachener Verhaltenskodex für Familienrechtler, den kluge und erfahrene Kollegen verfasst und veröffentlicht haben.

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Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)