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Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten

Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen und Schutzanordnungen, die Zuweisung der Wohnung, Schadenersatz und Schmerzensgeld, eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts für gemeinschaftliche Kinder, die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts beantragen. Um keine Schutzlücke etwa nach einer (befristeten) polizeilichen Wohnungsverweisung entstehen zu lassen, ist die Beantragung einer gerichtlichen Schutzanordnung zwingende Notwendigkeit.

Schutz vor weiteren Gewalttaten

Schutzanordnungen und die Zuweisung der Wohnung sind dabei als vorbeugender Schutz vor weiteren Gewalttaten Gegenstand des Gewaltschutzgesetzes. Mit ihnen kann der Kontakt der gewalttätigen Person zum Opfer unterbunden werden. Dies ist oft eine unverzichtbare Maßnahme zur Beendigung einer akuten Gefahrensituation. Die Opfer haben so Gelegenheit, in Ruhe für ihre langfristige Sicherheit zu sorgen und Unterstützung zu suchen, damit sie sich aus dem Gewaltkreislauf befreien können. Der gewalttätigen Person wird zugleich – vielleicht zum ersten Mal – vom Staat gezeigt, dass ihr Verhalten keineswegs rechtens ist und sie sich aktiv darum bemühen muss, ihre Konflikte anders als mit Gewalt zu lösen.

Schutzraum eigene Wohnung

Das Gewaltschutzgesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit der gewalttätigen Person teilen zu müssen. Entsprechende Entscheidungen treffen die Familiengerichte auf Antrag der Opfer. Das Gesetz kommt allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer (auch gleichgeschlechtlichen) Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Familienangehörige handelt. Nur wenn Kinder von ihren Eltern misshandelt werden, gilt das Gewaltschutzgesetz nicht. Hierfür gelten die speziellen Vorschriften des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts, die Maßnahmen des Familiengerichts unter Einschaltung des Jugendamts vorsehen.

Unter Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes fallen alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb. Auch die psychische Gewalt ist durch das Gewaltschutzgesetz erfasst: ausdrücklich, wenn es um Drohungen und unzumutbare Belästigungen geht, mittelbar, wenn sie zu psychischen oder körperlichen Gesundheitsschädigungen geführt hat.

Zuständigkeit des Familiengerichts

Zuständig ist immer das Familiengericht, das eine besondere Abteilung des Amtsgerichts ist. Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung der verletzten Person. Sie kann den Antrag nach ihrer Wahl bei dem Gericht stellen, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, sich die gemeinsame Wohnung der Verfahrensbeteiligten befindet oder die Antragsgegnerin ihren/der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Verfahren unterliegt den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bedeutet, dass das Gericht die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchführen muss. Zudem kann eine gerichtliche Anordnung unabhängig vom Antrag der konkreten Gefährdungssituation angepasst werden. Dies verleiht dem Gericht größere Gestaltungsmöglichkeiten, um auf Besonderheiten in sensiblen Lebensbereichen eingehen zu können.

(Quelle: Vorstehender Text wurde unter Verwendung von Inhalten der gemeinsamen Broschüre der Bundesministerien für Frauen und Familie sowie für Justiz “Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt” erstellt)

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