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Tisch und Bett als Kriterium ?
Das „neue“ Scheidungsrecht, also die Einführung des Zerrüttungsprinzips vor etwa 40 Jahren in Abkehr von dem bis dato geltenden Schuldprinzip, hat in dem langen Zeitraum seiner Gültigkeit natürlich zu Irrtümern, Fehldeutungen und Falschzitaten geführt. Eines dieser Beispiele ist die Trennung von Tisch und Bett als schlagwortartige Beschreibung des Beginnes des Trennungsjahres.
Eben diese Trennung von Tisch und Bett findet auch in vielen anderen Ehen statt, in denen keiner der Ehepartner auch nur im Traum daran denkt, sich scheiden zu lassen. Gemeinsam gegessen wird schon lange nicht mehr, warum auch? Und Sex wird aus Sicht vieler in langjähriger Ehe verbundener Partner ohnehin überbewertet.
Manifestierung nach außen
Zur Annahme einer Trennung muss diese sich auch nach außen hin manifestieren, indem jegliche ehelichen Gemeinsamkeiten oder das eheliche Füreinander aufgegeben werden, also darf nicht mehr für den anderen Ehepartner gekocht oder gewaschen werden. Da bekommt das Wort „Bratkartoffelbekanntschaft“ doch wieder die ihm gebührende Bedeutung. Schwierig wird es, wenn der Ehemann anfangen will, sich selbst zu verköstigen. Nicht etwa, dass er dies per se nicht könnte. Schließlich ist sicherlich noch etwas von dem alten Genpool der Jäger und Sammler übrig geblieben. Nein, allein die gemeinsame Benutzung des Kühlschrankes und des Geschirrs kann im Einzelfall schon dazu führen, dass das Familiengericht nicht mehr von einer Trennung im Rechtssinne ausgeht.
Übereinstimmende Erklärung gegenüber Familiengericht
Problematisch wird diese feine Differenzierung und mögliche Fragestellungen im Detail allerdings in der Regel nur, wenn sich einer der beiden Ehepartner eben nicht scheiden lassen will. Geben beide Ehepartner gegenüber dem Familiengericht übereinstimmend wahrheitsgemäß an, seit mindestens 1 Jahr getrennt zu leben und jegliche ehelichen Gemeinsamkeiten aufgegeben zu haben, wird einer Ehescheidung durch das Familiengericht kaum etwas entgegenstehen.