Kinder als Opfer häuslicher Gewalt

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Kinder als Opfer häuslicher Gewalt

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Keine Anwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes

Von häuslicher Gewalt betroffen sind vielfach auch Kinder. Kinder als Opfer von Misshandlungen sind leider nicht selten. Oder sie erleben Misshandlungen z.B. gegenüber der Mutter – beide Gewalterfahrungen haben schädigende Folgen. Das Gewaltschutzgesetz gilt für sie allerdings nicht, stattdessen greifen die Schutznormen des Kindschaftsrechts. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat oberste Priorität.

Kinder- und Jugendschutz beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kontakt in Thüringen: Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Thüringen

Anderweitige Schutzmaßnahmen

Im Rahmen dessen können folgende Schutzmaßnahmen in Betracht kommen:

Eheliche und nicht eheliche Kinder können durch das zuständige Familiengericht von Amts wegen geschützt werden, wenn ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl oder ihr Vermögen gefährdet ist und die Eltern zur Abwendung dieser Gefahr nicht ausreichend bereit oder fähig sind (§ 1666 BGB).

In diesen Kinderschutzverfahren hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen; bei einer akuten Kindeswohlgefährdung kann diese Anordnung ohne vorherige Anhörung der Beteiligten ergehen.

Auch Personen, Gruppen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, die von der Gefährdung von Kindern durch häusliche Gewalt wissen, können ein solches gerichtliches Verfahren anregen ebenso wie das betroffene Kind selbst, gegebenenfalls mit der Hilfe einer dritten Person.

Kinder und Jugendliche haben in Konflikt- und Notlagen einen Anspruch auf Beratung durch die Jugendhilfe, ohne dass die Eltern davon Kenntnis erlangen. Im Gewaltschutzverfahren soll das zuständige Jugendamt vom Gericht angehört werden, wenn im betroffenen Haushalt Kinder leben. In einem Kinderschutzverfahren ist das Jugendamt immer am Verfahren zu beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Jugendamt gegebenenfalls im Interesse der Kinder noch Einfluss auf die zu treffende Anordnung bzw. Entscheidung nehmen kann.

Daneben kann das Gericht für das Kind einen Verfahrensbeistand („Anwalt des Kindes“) bestellen, der dessen Interessen festzustellen und in das Verfahren einzubringen hat. Das Familiengericht hat die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Spektrum möglicher Maßnahmen reicht dabei von Ermahnungen, Ge- und Verboten, etwa dem Erlass eines Kontaktverbots, bis hin zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterlichen Sorge insgesamt.

Auch die Wegweisung eines gewalttätigen Elternteils oder eines Dritten, z.B. eines Partners der Mutter, aus der Wohnung ist möglich, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann (§ 1666 Abs. 3 Nr. 3, § 1666a Abs. 1 BGB).

Darüber hinaus ist das Jugendamt von einer getroffenen Entscheidung in einem Verfahren über die Wohnungszuweisung nach dem GewSchG zu informieren, wenn ein Kind in der Wohnung lebt. Auf diese Weise wird das Jugendamt in Kenntnis gesetzt und kann dann den Beteiligten Beratung und Unterstützung, z.B. bei der Ausübung des Umgangsrechts, anbieten.

(Quelle: Vorstehender Text wurde unter Verwendung von Inhalten der gemeinsamen Broschüre der Bundesministerien für Frauen und Familie sowie für Justiz “Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt” erstellt)

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  • Fachanwältin für Familienrecht
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