Verfahrenskostenvorschuss

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Kostentragung

Die im Rahmen des Scheidungsverfahrens anfallenden Kosten sind mitunter hoch. Kann einer der beteiligten Ehegatten die Verfahrenskosten aufgrund von Bedürftigkeit nicht selbst zahlen, kann dieser Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Mehr und mehr Gerichte gehen jedoch zwischenzeitlich dazu über, diese bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen erst dann zu gewähren, wenn feststeht, dass der andere Ehegatte die Kosten nicht im Rahmen eines Verfahrenskostenvorschusses übernehmen kann.

Gesetzlicher Unterhaltsanspruch

Der Verfahrenskostenvorschuss ist eine besondere Form des Unterhaltsanspruches, der sich gegen (unterhaltspflichtige) nahe Angehörige richtet, im Regelfall gegen den anderen Ehegatten. Dieser Anspruch gehört zum sog. einsetzbaren Einkommen, das im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens oder anderen gerichtlichen Prozessen für die Kostentilgung heranzuziehen ist. Besteht ein solcher Anspruch, gilt der Antragsteller nicht mehr als bedürftig im Sinne der Verfahrenskostenhilfe (VKH).

§ 1360a BGB (Umfang der Unterhaltspflicht)

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Keine Verrechnung mit Trennungsunterhalt

Zu diesen in der genannten Vorschrift bezeichneten „persönlichen Angelegenheiten“ gehört auch das Scheidungsverfahren gegen den getrennt lebenden Ehegatten, auch wenn dies auf den ersten Blick nicht so ohne weiteres einzuleuchten vermag. Der Verfahrenskostenvorschuss darf auch nicht mit dem Trennungsunterhalt verrechnet werden.

Leistungsfähigkeit

Der in Anspruch genommene Ehegatte muss jedoch seinerseits leistungsfähig sein. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit muss der sog. Selbstbehalt des in Anspruch genommenen Ehegatten berücksichtigt werden, denn der vorgreifliche Trennungs- und Kindesunterhalt muss selbstverständlich von dem zur Verfügung stehenden Einkommen in Abzug gebracht werden. Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen dürfte die Wahrscheinlichkeit eher gering sein, hier zu einem rechnerischen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses zu gelangen, zumal das vorhandene Vermögen nur in Ausnahmefällen einzubeziehen ist.

Beachte: Der Anspruch auf Unterhaltsleistung in Form eines Verfahrenskostenvorschusses kann nur während oder vor einem laufenden Verfahren geltend gemacht werden. Nachträglich ist dies nicht mehr möglich. Die Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses erfolgt verfahrenstechnisch in der Regel mittels Beantragung einer einstweiligen Anordnung bei dem zuständigen Familiengericht.

Sonderfall

Ein Sonderfall bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist die Konstellation, wenn der zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses verpflichtete Ehegatte diesen aufgrund seiner finanziellen Stellung nur in Raten leisten kann. In diesem Fall wird Verfahrenskostenhilfe ihrerseits mit Ratenzahlung bewilligt werden. Die Höhe der Raten richtet sich dann nach der Ratenhöhe des zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses Verpflichteten.

Verfahrenskostenvorschuss
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
Verfahrenskostenvorschuss
Denise HübenthalRechtsanwältin
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