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Schwierige Beweisbarkeit

Im gerichtlichen Verfahren hat das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungen stellen sich häufig als schwierig dar. Denn bei Taten im häuslichen Bereich gibt es oft keine Beweismittel wie Zeugen oder gar Urkunden (Schriftstücke o.ä.), bei Misshandlungen sind die körperlichen Verletzungen auch nicht immer sichtbar. Wird das Opfer bedroht, verfolgt oder belästigt, ist dies ebenfalls häufig nicht einfach zu beweisen. Das Gericht kann sich oft nur aufgrund der Angaben und Schilderungen der antragstellenden Person ein Bild von der Situation machen und die Aussagen der betroffenen Personen als Grundlage seiner Entscheidung nutzen.

Beweisaufnahme

Das Gericht kann Beweis erheben im sogenannten Freibeweisverfahren (z.B. durch Einholung telefonischer Auskünfte) oder durch eine förmliche Beweisaufnahme. In der förmlichen Beweiserhebung nach der Zivilprozessordnung kann das Gericht Zeuginnen und Zeugen oder die Beteiligten vernehmen, sich Urkunden (z.B. ärztliches Attest, Polizeibericht) vorlegen lassen, ein Sachverständigengutachten einholen oder auch die Folgen von Gewalt in Augenschein nehmen. Umso besser das Opfer die gewalttaten oder Gewaltandrohungen dokumentieren kann, umso leichter gelingt es, vorläufigen polizeilichen Rechtschutz und/oder gerichtlichen Rechtschutz zu erlangen.

Beweiserleichterung

Im Hauptsacheverfahren, das im Unterschied zum Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht nur vorläufigen Charakter hat (vgl. unten), muss das Vorliegen von Gewalt oder sonstiger Übergriffe zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, also vernünftige Zweifel daran ausgeschlossen sein. Soweit die Schutzanordnung oder die Wohnungsüberlassung davon abhängt, dass weitere Gewalttaten zu befürchten sind, hilft eine Beweiserleichterung: Ist es bereits einmal zu Gewalttaten gekommen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind. Diese Vermutung muss dann von der gewalttätigen Person widerlegt werden. Daran sind hohe Anforderungen gestellt: Das bloße Versprechen der gewalttätigen Person, keine Gewalt mehr anzuwenden, reicht regelmäßig nicht aus.

(Quelle: Vorstehender Text wurde unter Verwendung von Inhalten der gemeinsamen Broschüre der Bundesministerien für Frauen und Familie sowie für Justiz “Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt” erstellt)

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Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Denise HübenthalRechtsanwältin
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  • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)
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Andrea KahleRechtsanwältin