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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Das Modell der sog. vermögensverwaltenden Familiengesellschaft wird typischerweise in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft) gestaltet. Es ist weder eine Eintragung in das Handelsregister noch in das Gewerberegister erforderlich. Seit dem 1.1.2024 ist allerdings die Eintragung in das in Thüringen zentral bei dem AG Jena neu geschaffene Gesellschaftsregister erforderlich, wenn und soweit – wie nahezu immer – Immobilien oder Gesellschaftsanteile von Kapitalgesellschaften in die Gesellschaft eingebracht werden sollen. Die Gesellschaft hat oder bildet eigenes Vermögen, ohne dass der einzelne Gesellschafter an den einzelnen Vermögensgegenständen oder Schulden quotal beteiligt ist.
Vielfältige Gestaltungsvorteile
In der Kanzlei OEHLMANN ist dieses Modell seit mehr als 30 Jahren wesentliches Gestaltungsmerkmal in familienrechtlicher, erbrechtlicher, steuerrechtlicher, haftungsrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht. In zahlreichen Konstellationen ist es aus unserer Sicht regelrecht ein Beratungsfehler, dieses Modell nicht in die Überlegungen mit einzubeziehen. Nach unseren Erfahrungen hat die vermögensverwaltende Familiengesellschaft die früher übliche Familienstiftung in der Gestaltungspraxis nahezu vollständig ersetzt.
Wir nutzen dieses Modell häufig auch am Anfang oder während einer Ehe, dies unabhängig davon, ob bereits Vermögen etwa aus dem familiären Umfeld einer der Ehepartner vorhanden ist oder dieses erst gemeinsam geschaffen wird. Oftmals kann die Begründung einer Familien-GbR auch den Abschluss eines Ehevertrages überflüssig machen. Lassen Sie sich durch uns beraten! Aus genau diesen Gründen verfügt die Kanzlei OEHLMANN über Fachanwälte für Familienrecht, Fachanwälte für Steuerrecht (3), Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht (3) sowie Fachanwälte für Erbrecht (3), dies regelmäßig in Mehrfachqualifikation.