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    Güterrechtsstatut

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    Ehen mit Auslandsberührung

    Das sog. Güterrechtsstatut gibt vor, nach welchem nationalen Recht sich eine Ehe mit Auslandsberührung richtet, wenn also zumindest einer der Ehegatten ein Ausländer ist. Liegen bilaterale Staatsverträge zwischen den beiden betroffenen Ländern nicht vor, hat der mit der Klärung der Fragestellung Betraute (Rechtsanwalt und/oder Richter) das sog. Internationale Privatrecht zur Anwendung zu bringen, um das Güterrechtsstatut zu ermitteln. Danach hängen die (unveränderlichen) güterrechtlichen Wirkungen der Ehe von dem im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden (veränderlichen) Ehewirkungsstatut ab. Konkret gilt beim Güterrechtsstatut der Grundsatz der Unwandelbarkeit.

    Das Ehewirkungsstatut

    Das Ehewirkungsstatut des Art. 14 Abs.1 EGBGB betrifft die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten untereinander und ihr Verhältnis zu Dritten. Im Gegensatz zum Güterrechtsstatut ist dieses jedoch wandelbar.

    Art. 14 EGBGB Allgemeine Ehewirkungen

    (1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen

    1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
    2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
    3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

    (2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.

    (3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und

    1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
    2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.

    Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.

    (4) Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.

    Prüfungsreihenfolge

    Diese richtet nach der sog. „Kegelschen Stufenleiter“, hiernach gilt:

    das gemeinsame Heimatrecht der Ehepartner bei der Eheschließung, also das Recht des Staates, dem beide Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung angehören

    falls keine gemeinsame Staatsangehörigkeit bei der Eheschließung bestand: das Recht des Staates, in dem  beide Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Eheschließung hatten

    falls kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt bei der Eheschließung bestand: das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind (z.B. wegen gemeinsame soziale Bindung an einen Staat aufgrund Herkunft, Kultur, Sprache, berufliche Tätigkeit, Aufenthalt usw.)

    ansonsten das für die allgemeinen Ehewirkungen nach Art.14 Abs.2 u.3. EGBGB gewählte Statut, sofern die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen .

    Auswirkungen auf das Erbrecht

    Maßgeblich wird dieses gerade im Erbrecht, weil ohne Ermittlung der zutreffenden Erbquote für den verbliebenden Ehepartner keine zutreffende Erbquote für die weiteren in Betracht kommenden Erben (Kinder, Eltern etc.) errechnet werden kann. Daneben existieren in den verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen Sonderregelungen etwa beim Hausrat und anderen Vermögensgegenständen. Aber auch im Familienrecht ist das Güterrechtsstatut oft von ausschlaggebender Bedeutung. Wenn die güterrechtlichen Fragestellungen nicht nach deutschem Recht zu beantworten sind, sondern nach dem Recht des Heimatlandes eines oder beider Ehepartner, ist nach dem jeweiligen nationalen Recht zu entscheiden. Fragen nach dem gesetzlichen Güterstand in dem betroffenen Land stellen sich dann genauso wie Fragen nach einem möglicherweise nach dortigen Vorschriften rechtswirksam vereinbarten Wahlgüterstand.

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    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
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    Denise HübenthalRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)
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    Danuta EisenhardtRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Arbeitsrecht
    • Fachanwältin für Verkehrsrecht