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    Zugewinngemeinschaft

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    Zugewinngemeinschaft

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    Gesetzlicher Güterstand

    Die Zugewinngemeinschaft ist der sog. gesetzliche Güterstand, wenn die Ehepartner keinen anderen Güterstand notariell vereinbart haben. Dies gilt auch für Eheschließungen in der ehemaligen DDR. Von 1966 bis 1990 galt in der DDR der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, während der Ehe erworbenes Vermögen wurde zu Gemeinschaftseigentum, vgl. §§ 13 ff. FGB DDR. Mit dem Einigungsvertrag vom 31.8.1990 wurde das FGB DDR mit entsprechenden Übergangsbestimmungen aufgehoben und als neuer gesetzlicher Güterstand gilt seitdem die Zugewinngemeinschaft auch für in DDR-Zeiten geschlossene Ehen.

    § 1363 Zugewinngemeinschaft

    (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren

    (2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

    Wesentliche Kriterien

    Für eine Zugewinngemeinschaft sind daher folgende Kriterien einschlägig:

    • Getrennte Vermögensmassen

    Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen beider Ehepartner getrennt. Jeder Ehepartner bleibt auch während der Ehe Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände und verwaltet sein eigenes Vermögen selbst.

    • Getrennte Haftung

    Da die Vermögensmassen der Ehepartner bei der Zugewinngemeinschaft getrennt sind, haftet jeder Ehegatte allein für seine eigenen Schulden. Der eine Ehegatte muss also entgegen landläufiger Meinung nicht automatisch für die Schulden des anderen Ehegatten mithaften. Etwas anderes gilt unter Umständen aber dann, wenn die Ehegatten gemeinsame Verträge abgeschlossen haben, ein Ehegatte für den anderen gebürgt oder ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat. In diesen Fällen hat die Rechtsprechung allerdings in Laufe der Jahre erhebliche Einschränkungen erzwungen. In vielen Fällen erweisen sich derartige Mithaftungen von Ehegatten als unwirksam. Dies gilt insbesondere für Haftungen gegenüber Banken.

    • Keine alleinige Verfügung über das Vermögen

    Obwohl die von jedem Ehepartner angeschafften Gegenstände auch in seinem alleinigen Eigentum stehen, darf er nicht allein über sein Vermögen im Ganzen oder über einzelne Gegenstände, die den Großteil des Vermögens ausmachen verfügen. Auch Haushaltsgegenstände dürfen nur mit Zustimmung des anderen Ehepartners verkauft werden. Diese gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen dienen dem Schutz des jeweils anderen Ehepartners.

    Beendigung der Zugewinngemeinschaft

    Eine Zugewinngemeinschaft endet

    • durch Aufhebung mittels notariellem Ehevertrag

    Hierbei handelt es sich um eine seltene Variante, die insbesondere in erbrechtlicher und erbschaft- bzw. schenkungsteuerlicher Hinsicht große Gestaltungsspielräume eröffnet. Hier wird beispielsweise mit der sog. Güterstandsschaukel gearbeitet, um schenkungsteuerneutral (und insolvenzfest) Vermögen auf den anderen Ehepartner zu übertragen und/oder Pflichtteilsansprüche zu minimieren.

    • durch Tod eines Ehepartners

    Der Tod eines Ehepartners ist trotz der Vielzahl der Ehescheidungen immer noch der häufigste Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Stirbt einer der Ehepartner, endet diese automatisch. Der überlebende Ehepartner erhält in diesem Falle gem. § 1371 BGB auf seinen gesetzlichen Erbteil pauschal ein weiteres Viertel hinzu. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt worden ist oder nicht. Dem verbliebenen Ehepartner verbleibt allerdings die Möglichkeit – etwa bei großen Zugewinnen während der Ehezeit – die Erbschaft aus taktischen Gründen auszuschlagen und neben dem Pflichtteil (ein Achtel des Nachlasses bei vorhandenen Abkömmlingen, ein Viertel des Nachlasses bei Verwandten der zweiten Ordnung) noch den tatsächlichen Zugewinnausgleich verlangen. In derartigen Fällen ist es möglich, dass die Ausgleichsforderung aus der Beendigung der Zugewinngemeinschaft zusammen mit dem Pflichtteil höher ist als der dem überlebenden Ehegatten zustehende gesetzliche Erbteil mit der pauschalen Abgeltung des Zugewinns. Zur Vorbereitung einer solchen Vorgehensweise bedarf es professioneller Beratung in erbrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht im Vorfeld, die wir durch die hier in der Kanzlei tätigen Fachanwälte für Erbrecht und für Steuerrecht selbstverständlich leisten.

    • mittels rechtskräftigem Urteil auf vorzeitigen Zugewinnausgleich

    Auch diese Form der Beendigung ist eher selten anzutreffen. Drohen vermögensmindernde Manipulationen eines Ehepartners, wird der andere Ehepartner natürlich bestzrebt sein, seinen Status zu erhalten und die Beendigung des Güterstands so schnell als möglich zu erlangen. Dem dient der sog. vorzeitige Zugewinnausgleich, der gerade in der Zeit vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eine oft unterschätzte Rolle spielt.

    • durch rechtskräftiges Scheidungsurteil

    Nach dem Tod eines Ehepartners ist die Scheidung der häufigste Fall der Beendigung des Güterstandes. Auch in diesem Fall ist der Ausgleich des Zugewinns vorzunehmen. Gerade in diesem Bereich zeigen sich häufig die wahren Charaktere der Beteiligten. Es wird gestritten bis „aufs Messer“. Verletzungen auf der persönlichen Ebene, die die Zuwendung des Ehepartners zu einer anderen Person naturgemäß nach sich ziehen, Verletzungen im Vorfeld der zur Scheidung führenden Trennung – der Gründe gibt es viele, das Familiengericht zu einem „Kriegsschauplatz“ und die eingebundenen Rechtsanwälte zu „Söldnern“ werden zu lassen. Professionelle Berater werden sich hier nicht instrumentalisieren lassen.

    • durch notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung

    Selbst wenn die Ehepartner sich bereits getrennt haben und die Scheidung durchführen lassen möchten, ist der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung (ggf. kombiniert mit einer Trennungsfolgenvereinbarung) noch möglich. Der Vorteil einer solchen Vereinbarung besteht in erster Linie darin, dass für die Zeit nach der Trennung oder Scheidung die wirtschaftliche Existenz beider Ehepartner berechenbar bleibt oder wird, der leider häufig anzutreffende „Kampf ums Überleben“  auf ein nicht vermeidbares Mindestmaß beschränkt wird und Nerven aufreibende und in der Regel kostenintensive gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

    Zugewinngemeinschaft
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
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    • Fachanwältin für Familienrecht
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    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Arbeitsrecht
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    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht