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Entscheidung der Eltern

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Eltern, bei der Trennung zu entscheiden, bei wem sich die Kinder aufhalten und wer diese betreut und versorgt. Die Eltern sollten zum Wohle der Kinder überlegen, wer sich den Belangen der Kinder am meisten widmen und diese am besten in ihrer zukünftigen Entwicklung fördern kann. Zumeist wird dies die Kindesmutter sein. Dies ist aber nicht zwingend.

Gerichtliche Entscheidung

Obwohl dies wünschenswert wäre, ist es den Kindeseltern oft nicht möglich, die Frage des Sorgerechts vernünftig und einvernehmlich zu regeln und gleichzeitig zu vereinbaren, dass streitige Themen nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Dies ist umso bedauerlicher, als Kinder grundsätzlich die Unterstützung und Zuwendung beider Elternteile benötigen, um die Trennung der Eltern bewältigen zu können. Trennung und Scheidung ändern zunächst einmal nichts daran, dass den Kindeseltern weiterhin das gemeinsame Sorgerecht zusteht. In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für die Kinder haben die Eltern gemeinsam zu entscheiden. Nur in Ausnahmefällen wird einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Der klassische Fall ist dabei das Versterben des anderen Elternteils.

Das Kindeswohl

Ansonsten steht allein das Kindeswohl im Zentrum jeder gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung, also dass das Kind vor der Gefahr für sein körperliches, geistiges oder seelisches Wohl oder wegen Gefahr für sein Vermögen geschützt werden muss. Dieses ist nur in wenigen Fällen tatsächlich auch gegeben. Gleichwohl wird gerade die Frage des Sorgerechts für gemeinsame Kinder und auch des Umgangsrechts oftmals zu dem Kulminationspunkt der streitigen Auseinandersetzung hochstilisiert, meistens dann, wenn weder Fragen des nachehelichen Unterhalts noch Fragen eines evtl. Zugewinnausgleichs noch streitig ausgetragen werden können.

Auswirkungen auf das Sorgerecht

Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz oder gerichtlich bestätigte Vergleiche in Gewaltschutzverfahren haben in der Regel immer Einfluss auf Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht. Der von Gewalt durch den Partner betroffene Elternteil sollte im Rahmen des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz auch überlegen, einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu stellen, wenn dadurch dem Kind weitere Gewalterfahrungen erspart werden können. Bei Kindern als Opfer von häuslicher Gewalt findet das Gewaltschutzgesetz hingegen keine Anwendung.

Unterschiedliche Bereiche des Sorgerechts

Man unterscheidet zwischen der sog. Personensorge und der Vermögenssorge. Die Personensorge umfasst unter anderem die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Hier kann es sich im Einzelfall etwa wegen Vermögensverfalls eines Elternteils tatsächlich aufdrängen, dem anderen Elternteil die alleinige Vermögenssorge zu übertragen. Gerade bei sehr vermögenden Kindern, zum Beispiel der nicht seltene Fall der Erbschaft von einem Großelternteil unter Außerachtlassung des die Erbenstellung vermittelnden Elternteils, ist anwaltliche Beratung dringend geboten.

Aachener Verhaltenskodex

Wir orientieren uns insoweit an dem Aachener Verhaltenskodex für Familienrechtler, den kluge und erfahrene Kollegen verfasst und veröffentlicht haben.

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Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)