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Dauer und Häufigkeit von Versöhnungsversuchen

Die Versöhnung während des Trennungsjahres ist genau das, was der Gesetzgeber mit der Einführung des Zerrüttungsprinzips und des damit einher gehenden Trennungsjahres beabsichtigte. Die Scheidung der Ehe soll stets die ultima ratio sein. Was aber bedeutet Versöhnung? Ist „Sex mit dem Ex“ – mal etwas plakativ formuliert – oder ein gemeinsamer Einkaufsbummel in den Souks von Marrakesch oder Maskat bereits schädlich für den Lauf des Trennungsjahres und beginnt dieses etwa jedes Mal wieder von vorn zu laufen? Wenn die Versöhnung nur einige Wochen andauert und dann die Trennung wieder fortgesetzt wird, hat dies keinerlei Auswirkungen auf den Lauf des Trennungsjahres. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen solche und natürlich andere Versöhnungsversuche ja gerade nicht vermieden werden:

§ 1567 BGB Getrenntleben

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Die Rechtsprechung

Nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken darf ein Versöhnungsversuch nur bis zu 3 Monate dauern, ansonsten beginnt die Frist für das Trennungsjahr erneut von Beginn an zu laufen. Man mag von dieser Entscheidung halten, was man will. Im Zweifel sollte man sie allerdings beachten. Auch wiederholte kürzere Versöhnungsversuche schaden keinesfalls. Die Trennung und die Versöhnungsversuche sollten allerdings – dies sei auch angemerkt – einer normalen Ehe nicht allzu sehr ähneln, auch wenn dies eher ironisch zu verstehen ist.

Versöhnung
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
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Denise HübenthalRechtsanwältin
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