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Wenn Eile geboten ist

In Fällen häuslicher Gewalt liegt meist eine fortdauernde Gefährdung vor. Diese nimmt insbesondere dann stark zu, wenn sich das Opfer von der gewalttätigen Person trennt oder trennen will. Dem erhöhten Schutzbedürfnis des Opfers wird die Dauer eines gewöhnlichen Gerichtsverfahrens nicht gerecht. Daher kann das Opfer den Erlass einer Gewaltschutzanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts besteht.

Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine Gewalttat begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit der Begehung einer Gewalttat zu rechnen ist. Das Gericht muss und kann dann möglichst schnell eine vorläufige Entscheidung zum Schutz der von Gewalt betroffenen Person treffen. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbstständiges Verfahren. Es ist nicht von der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens abhängig.

Besonderheiten

Im Vergleich zum Hauptverfahren bestehen einige Besonderheiten:

Das Gericht kann in dringenden Fällen davon absehen, die Antragsgegnerin/den Antragsgegner anzuhören. Dafür sollten bei der Antragstellung mögliche Gefährdungen seitens der gewalttätigen Person möglichst genau dargelegt werden, um das Gericht auf die Eilbedürftigkeit und die Brisanz der Situation hinzuweisen.

Eine einstweilige Anordnung ergeht, um drohende bzw. auch weitere Gewalt zu verhindern oder wesentliche Nachteile für die antragstellende Person abzuwenden. Der Gewaltvorwurf ist glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Gericht davon überzeugt werden muss, dass die Misshandlung, Bedrohung, Belästigung oder Verfolgung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat. Für die Annahme dieser Wahrscheinlichkeit gibt es keine festgelegten Maßstäbe. Im Regelfall wird eine detaillierte, zusammenhängende, mit möglichst genauen Orts- und Zeitangaben versehene Schilderung in Form einer eidesstattlichen Versicherung genügen. Auch die Vorlage ärztlicher Atteste und von Polizeiberichten ist für die Glaubhaftmachung hilfreich.

Ist eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen worden, kann die Antragsgegnerin/der Antragsgegner beantragen, dass aufgrund mündlicher Verhandlung erneut entschieden wird.

Das Gericht hat das Hauptsacheverfahren einzuleiten, wenn eine Beteiligte oder ein Beteiligter dies nach Erlass der einstweiligen Anordnung beantragt. Gegen eine einstweilige Anordnung ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn das Gericht aufgrund einer mündlichen Erörterung in einem Termin entschieden hat. Ist die Entscheidung ohne mündliche Erörterung ergangen, muss das Gericht diese auf Antrag nachholen und erneut entscheiden.

(Quelle: Vorstehender Text wurde unter Verwendung von Inhalten der gemeinsamen Broschüre der Bundesministerien für Frauen und Familie sowie für Justiz “Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt” erstellt)

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