Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung

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Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung

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Durchsetzung der Anordnungen

Wie (fast) jede Entscheidung eines Gerichts können auch die Wohnungsüberlassung und die Schutzanordnungen zwangsweise durchgesetzt (d.h. vollstreckt) werden. Die Vollstreckung ist so ausgestaltet, dass die Gewaltschutzanordnung des Gerichts schnell und einfach durchgesetzt werden kann, wobei die besonderen Bedürfnisse des Opfers berücksichtigt werden. In eilbedürftigen Fällen kann die Vollstreckung bereits vor der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung an die Antragsgegnerin/den Antragsgegner für zulässig erklärt werden. Damit sollen auch neue Gewalttätigkeiten infolge der Bekanntmachung der Entscheidung vermieden werden. Zuständig für die Vollstreckung der Schutzanordnungen ist die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher, die/der die Entscheidung mittels unmittelbaren Zwangs unter Hinzuziehung der Polizei durchsetzen kann.

Räumungsvollstreckung

Die Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung kann nach den Regeln der Räumungsvollstreckung durchgesetzt werden. Auch bei der Räumungsvollstreckung wird unmittelbarer Zwang angewandt, um die Räumung schnell zu erreichen.

Zuwiderhandlungen durch den Täter

Bei Zuwiderhandlungen gegen die gerichtlichen Anordnungen ist die verletzte Person wie folgt geschützt:

Eine im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Wohnungsüberlassung kann während ihrer Geltungsdauer mehrfach vollzogen werden. Es ist also eine „wiederholte“ Räumung möglich, wenn die gewalttätige Person in die Wohnung zurückkehrt.

Bei jeder Zuwiderhandlung gegen eine Schutzanordnung kann das Opfer direkt die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher beauftragen, die/der die getroffenen Schutzmaßnahmen auch gegen den Widerstand der Täterin/des Täters unter möglicher Hinzuziehung der Polizei durchsetzt.

Daneben kann im Rahmen der Vollstreckung auch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen die Täterin/den Täter festgesetzt werden.

Strafbarkeit

Verstöße gegen gerichtliche Schutzanordnungen sind außerdem strafbar und können mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Wenn eine Verletzung einer gerichtlichen Schutzanordnung droht oder bereits eingetreten ist, kann die Polizei gerufen werden, denn diese muss zur Verhinderung von Straftaten einschreiten.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen am 10. März 2017 ist nunmehr auch ein Verstoß gegen eine im Wege eines Vergleichs getroffene Vereinbarung strafbar, wenn der Vergleich gerichtlich bestätigt wurde. Das Gericht bestätigt einen Vergleich, soweit es die darin vereinbarte Schutzmaßnahme auch als gerichtliche Gewaltschutzanordnung hätte erlassen können.

(Quelle: Vorstehender Text wurde unter Verwendung von Inhalten der gemeinsamen Broschüre der Bundesministerien für Frauen und Familie sowie für Justiz “Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt” erstellt)

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Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)
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Andrea KahleRechtsanwältin