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Person zur Daseinssicherung
Die Adoption oder auch Annahme an Kindes statt bezeichnet die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Subjekt einer Adoption können sowohl leiblich verwandte als auch nicht verwandte Personen sein. Ursprünglich war die sog. Erwachsenenadoption der Regelfall, denn wesentlicher Grund war damals die Schaffung eines Erben und damit auch einer Person zur Daseinssicherung im Alter bei kinderlosen Ehepaaren oder Einzelpersonen.
Kinderlose Ehepaare
Mit der grundlegenden Reform des Adoptionsrechtes im Jahre 1976 gelangte die sog. Minderjährigenadoption immer mehr in den Fokus. Gründe hierfür waren in erster Linie nicht mehr die Daseinssicherung im Alter, sondern die „Bedienung“ eines Bedürfnisses vornehmlich kinderloser Ehepaare, trotz des Fehlens eigener leiblicher Kinder ebenso eine Elternschaft leben zu können. Zugleich konnte auch den Bedürfnissen elternloser Kinder nach Aufnahme in eine Familie dadurch besser Rechnung getragen werden.
Abgrenzung zur Pflegefamilie
Die Adoption ist von der Aufnahme in eine Pflegefamilie deutlich abzugrenzen. Pflegeeltern und Pflegekinder verbinden im Gegensatz zu Adoptiveltern und Adoptivkindern keine verwandtschaftlichen Beziehungen in rechtlicher Hinsicht.
Zustimmungserfordernisse
Der Adoption eines minderjährigen Kindes müssen die leiblichen Eltern zustimmen. Das Familiengericht kann die fehlende Einwilligung durch Beschluss ersetzen, wenn beispielsweise die Eltern oder ein Elternteil (bei fehlender Bekanntheit des anderen Elternteils) seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat. Ebenso bedarf es auch einer Zustimmung des Kindes selbst, die ab dem 14. Lebensjahr persönlich zu erfolgen hat. Vor dem 14. Lebensjahr erfolgt die Zustimmung durch den Vormund (in der Regel das Jugendamt). Der Adoptionsantrag sowie alle Zustimmungserklärungen bedürfen der notariellen Beurkundung.
Steuerliche Motivationen
In der erbrechtlichen Gestaltungspraxis findet seit geraumer Zeit eine Rückbesinnung auf das Institut der Erwachsenenadoption statt. Auch wenn dies kaum jemals offen ausgesprochen, geschweige denn in einem Adoptionsantrag Niederschlag findet, spielen dabei oftmals eher steuerrechtliche als familienrechtliche Gründe eine Rolle.