Gütergemeinschaft

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Gemeinschaftliches Vermögen

Kennzeichnend für die Gütergemeinschaft ist, dass das Vermögen der beiden Ehepartner grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen ist. Dies findet seine Begründung in der theoretischen Annahme, dass das gemeinschaftliche Vermögen Ausdruck der gleichen Anteile beider Ehepartner an der Gründung und dem weiteren Funktionieren der Familie ist. Man kann dieses Bild der Ehe haben, tatsächlich wird es sicher auch Konstellationen geben, in denen dieser Güterstand eine Daseinsberechtigung hat. Mit der modernen Welt hat dies allerdings nach unserer Auffassung wenig zu tun.

Notarielle Beurkundung

Die Gütergemeinschaft kann wie jeder von dem gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) abweichende Güterstand nur durch notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart werden. Zwar wurde im Jahre 1953 die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens allein durch den Ehemann abgeschafft. Der Regelfall ist daher die gemeinsame Verwaltung durch beide Ehepartner (etwa wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts), wenn in dem Ehevertrag nichts anderes vereinbart wurde. Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass der Güterstand der Gütergemeinschaft schlichtweg überholt ist.

Ehen mit Auslandsbezug

Bemerkenswert ist es allerdings, dass etliche Länder in ihren Rechtsordnungen immer noch an diesem Güterstand in dieser oder einer ähnlichen Ausgestaltung festhalten. Dies ist bei der Ermittlung des Güterrechtsstatuts bei Ehen mit Auslandsbezug immer zu berücksichtigen, auch wenn in diesen Ländern die Gütergemeinschaft stets als Wahlgüterstand (wie auch in Deutschland) ausgestaltet ist. Eine Ausnahme bildet Tschechien, dort ist die Gütergemeinschaft der gesetzliche Güterstand.

Getrennte Vermögensmassen

Kennzeichnend für die Gütergemeinschaft ist, dass das Vermögen der Ehepartner in verschiedene voneinander getrennte Vermögensmassen zerfällt. Das Gesamtgut ist das Vermögen, das den Ehepartnern gemeinsam zur gesamten Hand zusteht. Ferner hat jeder Ehepartner noch das sog. Vorbehaltsgut und das Sondergut.

  • Gesamtgut

In das Gesamtgut fallen auch die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehepartners bestimmten Sachen, Haushaltsgegenstände, Schmuck und Arbeitsgeräte. Gesamtgut wird sowohl das Vermögen, welches die Ehepartner vor Eheschließung hatten, als auch das Vermögen, welches die Ehepartner während der Ehe erlangen.

  • Vorbehaltsgut

Vorbehaltsgut sind wiederum diejenigen Gegenstände aus dem Vermögen eines Ehepartners, die durch Ehevertrag für Vorbehaltsgut erklärt sind. Vorbehaltsgut ist auch, was einem Ehepartner durch Erbe oder Schenkung zugewandt wird, wenn der Erblasser oder der Schenkende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein solle. Dazu muss der Erblasser oder der Schenkende aber wissen, dass der vorgesehene Erbe oder Beschenkte im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt und dass es überhaupt die Möglichkeit gibt, den zu übertragenden Vermögenswert als Vorbehaltsgut bestimmen zu können.

  • Sondergut

Zum Sondergut zählen die Gegenstände eines Ehegatten, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Das sind sog. höchstpersönliche Rechte.

Gütergemeinschaft
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
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Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
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Danuta EisenhardtRechtsanwältin
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