Schadenersatz bei häuslicher Gewalt

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Forderungen geltend machen!

Wer Opfer einer Gewalttat geworden ist – sei dies im häuslichen Umfeld oder auf sonstige Weise – kann grundsätzlich von dem Täter Schadenersatz fordern. Dieser umfasst regelmäßig die erlittenen materiellen Schäden, aber auch die immateriellen Schäden (hier in erster Linie Schmerzensgeld). Die weitaus meisten im Internet verfügbaren Hinweise und Ratschläge enden genau an diesem Punkt, manchmal noch mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit der Geltendmachung vor einem Zivilgericht verknüpft. Da die Täter leider in vielen Fällen nicht über ausreichendes Vermögen oder Einkommen verfügen, um die berechtigten Schadenersatzansprüche der Opfer auszugleichen, verzichten viele Opfer schon aus finanziellen Gründen auf die Verfolgung ihrer Ansprüche. Dies muss nicht sein!

Das Adhäsionsverfahren

Jeder Geschädigte kann im Rahmen des Adhäsionsverfahrens seine zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld direkt im Strafprozess gegen den Schädiger mit geltend machen und muss nicht vor einem Zivilgericht in einem komplett anderen Verfahren klagen. Der Strafrichter entscheidet also neben der Strafe für den Verurteilten auch über die Frage der zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten. Das Strafurteil gilt insofern wie ein zivilrechtliches Urteil und es kann direkt daraus vollstreckt werden. Dieses Verfahren bietet sich aus prozessökonomischen Gründen eigentlich immer an, denn es muss kein zweites aufwändiges Verfahren (auf eigene Kosten) geführt werden, Zeugen müssen lediglich einmal gehört werden. Für das Adhäsionsverfahren besteht auch kein Anwaltszwang, auch wenn es sich empfiehlt, hier anwaltlichen Rat einzuholen. Das Gericht kann allerdings von einer Entscheidung über den Antrag absehen, wenn sich der geltendgemachte Anspruch für ein Adhäsionsverfahren nicht eignet, insbesondere dann, wenn sich durch ihn das Verfahren erheblich verzögern wurde. Das Gericht hat den Antragsteller frühzeitig über das beabsichtigte Absehen von der Entscheidung zu informieren; anschließend erlässt es in der Sache einen Beschluss. In Fällen, in denen das Gericht nicht über den Adhäsionsantrag entscheidet, steht dem Verletzten der Zivilrechtsweg weiterhin offen.

Das Zivilverfahren

Hier gibt es keine Besonderheiten. Es handelt sich vielmehr um den „klassischen“ Weg der Verfolgung derartiger Ansprüche. Wir empfehlen in den allermeisten Fällen die Titulierung der Forderungen durch Urteil, wobei es gleichgültig ist, ob es sich bei dem Urteil um ein Versäumnisurteil, ein Anerkenntnisurteil oder ein sog. streitiges Urteil handelt. Geschädigte, die nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, können insoweit Prozesskostenhilfe beantragen. Derartige Urteile verhindern nämlich, dass sich der Schädiger etwa durch Beantragung eines privaten Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung aus der Verantwortung stehlen kann, denn die Restschuldbefreiung gilt nicht für rechtskräftig festgestellte Forderungen aus „unerlaubter Handlung“. Bitte beachten Sie, dass ein Vollstreckungsbescheid nach der Rechtsprechung in aller Regel nicht ausreicht!

Die Forderungsausfalldeckung

Ein sehr oft übersehenes Instrument im Zusammenhang mit der Realiosierung derartiger titulierter Forderungen gegen den Schädiger ist die sog. Forderungsausfalldeckung. Hierbei handelt es sich um eine Zusatzleistung, die in vielen neueren und leistungsstärkeren Tarifen der (eigenen!) privaten Haftpflichtversicherung enthalten ist. Beinhaltet Ihr Versicherungsvertrag diese Leistung, muss Ihre private Haftpflichtversicherung auch die Kosten für Schäden übernehmen, die ein Dritter Ihnen verursacht, wenn der Schädiger nicht selbst über eine private Haftpflichtversicherung verfügt oder für den Schaden nicht aufkommen kann. Wesentliche Voraussetzung für die Zahlung ist stets, dass der Schaden von Grund und Höhe her gerichtlich festgestellt ist, wobei nach unserem aktuellen Kenntnisstand sowohl das Urteil im Rahmen des Adhäsionsverfahrens als auch das Urteil in einem Zivilverfahren ausreicht. Auch hier besteht die Gefahr, dass ein Vollstreckungsbescheid nicht ausreichen kann. Es gibt – soweit ersichtlich – bislang kaum Rechtsprechung zu diesem Problemkreis. Das OLG Rostock hat in einem Einzelfall das Vorliegen eines Versäumnisurteils als ausreichend angesehen.

Schadenersatz bei häuslicher Gewalt
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Denise HübenthalRechtsanwältin
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