Erstberatung

Standort Mühlhausen

Am Stadtwald 27
99974 Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Erstberatung

Standort Leinefelde

Bahnhofstraße 46
37327 Leinefelde-Worbis
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Erstberatung mit oder ohne Beratungshilfeschein

Die meisten Familiensachen beginnen mit einer Erstberatung. Die Erstberatung ist ein punktueller Rechtsrat in einer Angelegenheit. Diese kann also die Vielzahl von Fragestellungen, die oft am Beginn eines familienrechtlichen Vorganges stehen, im Grunde gar nicht abdecken. Gleichwohl bieten wir dies für unsere Mandanten an, solange die Fragestellungen in einem (zeitlich begrenzten) mündlichen Beratungsgespräch erörtert werden können.

Für diejenigen Mandanten, die über ein geringes Einkommen verfügen, wird die Erstberatung über Beratungshilfe abgedeckt. Auf der verlinkten Seite finden Sie auch das Antragformular zum Download.

Für alle anderen Mandanten verweisen wir auf die nachfolgenden gesetzlichen Vorschriften:


§ 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:

“(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind.

Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.”


Pauschalgebühr in Höhe von 226,10 € brutto

Die genannte Gebühr in Höhe von 190 € versteht sich als Nettogebühr. Hinzu kommt also noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19%, sodass ein Gesamtbetrag in Höhe von 226,10 € als Höchstgrenze im Raum steht. In Rechtsgebieten, in denen Mitglieder der Kanzlei OEHLMANN über einen Fachanwaltstitel verfügen – so auch im Familienrecht – rechnen wir aus diesen Gründen grundsätzlich den Höchstbetrag ab. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass nicht nur die Erlangung des Fachanwaltstitels, sondern insbesondere die laufende Pflichtfortbildung erhebliche Kosten verursacht. Auf der anderen Seite wird dadurch jedoch auch die Gewähr dafür geboten, dass der Mandant mit höchstmöglicher Qualität beraten wird.

Begrenzung auf eine mündliche Beratung

Diese Höchstgrenze gilt jedoch nur für eine mündliche (ggf. auch fernmündliche) Beratung. Kommen zu dem Erstberatungsgespräch weitere Gespräche hinzu oder erfolgt die Beratung schriftlich, können und werden die Kosten höher sein. Wir kommunizieren die Grundlagen der Gebührenermittlung im Sinne weitreichender Transparenz stets im Vorfeld.

Rechtschutzversicherung

Ggf. besteht die Möglichkeit, die Erstberatung im Familienrecht bei Ihrer Rechtsschutzversicherung geltend zu machen, sofern eine solche besteht und diese dafür eintrittspflichtig ist.

Erstberatung
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
Erstberatung
Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)