Wohnungsüberlassung

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Opfer können bleiben

Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Die gewalttätige Person geht, die Opfer können bleiben! Führen die gewalttätige Person und das Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen, auch wenn sie z.B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat die gewalttätige Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen. Wurde lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist. Dadurch soll eine unbillige Härte vermieden werden.

Dauerlösung oder nur vorübergehend

Die alleinige Wohnungsnutzung kann aber nur dann eine Dauerlösung sein, wenn das Opfer allein an der Wohnung berechtigt ist – etwa aufgrund von Alleineigentum oder aufgrund eines Mietvertrages, in dem nur das Opfer als Mieterin/Mieter genannt ist. In den Fällen, in denen beide gemeinsam an der Wohnung berechtigt sind oder nur die gewalttätige Person, kann die Wohnung nur für eine bestimmte Frist zugewiesen werden. Ist zwar die gewalttätige Person, aber nicht das Opfer an der Wohnung (mit-)berechtigt, so beträgt der Zeitraum der Zuweisung höchstens sechs Monate. Gelingt es dem Opfer während dieser Zeit nicht, eine Ersatzwohnung zu finden, kann das Gericht die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern. Wenn das Opfer an der Wohnung nicht oder nur zusammen mit der gewalttätigen Person berechtigt ist, muss es, sofern dies der Billigkeit entspricht, für die Zeit der Nutzung eine Vergütung zahlen; die Vergütung wird sich an der Miete für die Wohnung zu orientieren haben, sie muss dieser aber nicht entsprechen. Die gewalttätige Person darf während dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Wohnung durch das Opfer beeinträchtigen könnte. Während dieser (befristeten) Nutzung durch das Opfer muss sich die gewalttätige Person um eine andere Unterkunft bemühen. Hierbei sind notfalls die Kommunen behilflich.

Geltendmachung des Anspruchs

Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist, dass die verletzte Person sie innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich von der gewalttätigen Person verlangt. Diese Frist gibt dem Opfer Zeit, sich darüber klar zu werden, ob es zunächst weiter in der Wohnung wohnen möchte. Auch eine Frau, die in ein Frauenhaus geflüchtet ist, kann daher in die Wohnung zurückkehren. Sind die gewalttätige Person und das Opfer miteinander verheiratet, kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreicht werden, wenn das Verbleiben der gewalttätigen Person in der gemeinsam genutzten Wohnung eine „unbillige Härte“ bedeuten würde.

Unbillige Härte

Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass bei Beeinträchtigung des Wohls von im Haushalt lebenden Kindern eine solche unbillige Härte vorliegen kann. Bei häuslicher Gewalt – dafür reichen auch Drohungen mit Gewalthandlungen aus – soll regelmäßig die gesamte Wohnung zur Alleinnutzung zugewiesen werden; eine Teilzuweisung, wie sie ansonsten bei § 1361b BGB als „mildere Lösung“ vorzugsweise angeordnet wird, kommt bei Gewalt unter Ehegatten wegen der Gefährdung des Opfers in der Regel nicht in Betracht. Beansprucht die gewalttätige Person die Wohnung weiter für sich, ist später auch für die Zeit nach der Scheidung eine Zuweisung der Ehewohnung möglich (§ 1568a BGB). Gemäß §§ 14, 17 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist die Rechtslage für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner vergleichbar.

Weitere Schutzanordnungen

Bei allen Wohnungszuweisungen sollte immer auch geprüft werden, ob Schutzanordnungen wie Kontakt- oder Näherungsverbote hinzukommen sollten, um das Opfer weiter abzusichern. Insbesondere dürfte sich in vielen Fällen ein zusätzliches Betretungsverbot empfehlen.

(Quelle: Vorstehender Text wurde unter Verwendung von Inhalten der gemeinsamen Broschüre der Bundesministerien für Frauen und Familie sowie für Justiz “Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt” erstellt)

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