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    Zugewinnausgleich

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    Das finanzielle „Schlachtfeld“

    Der Zugewinnausgleich ist das „Zauberwort“ jeder Auseinandersetzung zwischen scheidungswilligen Ehepartnern, bietet dieser doch vermeintlich die besten Voraussetzungen zur Eröffnung eines „Schlachtfeldes“ zur finanziellen Vernichtung des ungetreuen Ehegatten. Nein, das sind keine Vorurteile oder Schauermärchen, das ist bedauerlicherweise Realität in bundesdeutschen Gerichtssälen. Zu viele Arbeitskollegen geben gefragt oder ungefragt Erfahrungsberichte anderer Betroffener zum Besten, daran anknüpfend dann Empfehlungen zur rechtzeitigen Beiseiteschaffung von Vermögenswerten.

    Zu viele Freundinnen machen dies umgekehrt ebenso. Da werden Ängste und Rachegefühle geschürt, Methoden aus diversen einschlägigen amerikanischen Blockbustern (empfehlenswert nicht nur zu Halloween: „Die Teufelin“ von Susan Seidelman) werden verfeinert und damit Fronten aufgebaut, die kaum mehr aufgeweicht werden können. Schließlich will man ja nicht als Looser/in da stehen. So ist es denn kein Wunder, wenn mehr und mehr Heiratswillige den Gang zum Altar (bzw. zum Standesamt) scheuen bzw. die Ehe sogleich mit dem Abschluss eines Ehevertrages verknüpfen wollen, in dem zu allererst die Frage Zugewinnausgleich vermeintlich verträglicher geregelt werden soll.

    Kein Zugewinnausgleich ohne entsprechenden Güterstand

    Um also auf die „Spielwiese“ Zugewinnausgleich zu gelangen, müssen zunächst einmal die Voraussetzungen dafür vorliegen, namentlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zwar handelt es sich hierbei um den sog. gesetzlichen Güterstand, also derjenige, der Gültigkeit hat, wenn die Ehepartner keine (notariell beurkundete) abweichende Vereinbarung getroffen haben, etwa den Güterstand der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung vereinbart oder auch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mittels Ehevertrag modifiziert haben. Gleichwohl muss diese Voraussetzung gegeben sein.

    Differenz zweier Vermögensmassen

    Zugewinnausgleich bedeutet nichts anderes, als dass nach der Scheidung der Zugewinn der beiden Ehepartner während der Ehezeit ausgeglichen wird. Hierbei werden das jeweilige Anfangsvermögen bei Eheeintritt und das Endvermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft der Ehegatten gegenüber gestellt. Die Differenz zwischen den beiden Vermögensmassen ist der sogenannte Zugewinn während der Ehe. Um jedoch gerade bei länger andauernden Ehen nicht zu unbilligen Ergebnissen zu gelangen, wird das Anfangsvermögen (und die seinerzeitigen Schulden) indexiert, d.h. inflationsbedingte Kaufkraftveränderungen werden aus der Berechnung herausgenommen. Man spricht in diesem Zusammenhang von dem bereinigten Zugewinn.

    Maßgeblicher Zeitpunkt

    Als Endvermögen gilt nicht der Zeitpunkt der Trennung, sondern derjenige der Scheidung. Entsprechende Auskunft wird jedoch geschuldet auf den Zeitpunkt der Trennung, wobei gem. § 1375 Absatz 2 BGB folgende Vermögensminderungen unberücksichtigt bleiben:

    Zuwendungen, die ein Ehegatte während der Ehezeit ohne Zustimmung tätigte

    Vermögen, das ein Ehegatte ohne Zustimmung verschwendete

    Vermögen, das ein Ehegatte veräußerte, um den anderen zu benachteiligen.

    Vorzeitiger Zugewinnausgleich

    Damit wird dem Ergebnis der oben erwähnten Ratschläge von Arbeitskollegen und Freundinnen durchaus wirksam ein Riegel vorgeschoben. Im Einzelfall kann es sich gleichwohl als ratsam erweisen, gerichtlichen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich zu stellen, um einer Verschleuderung von Vermögen durch den anderen Partner entgegenzuwirken.

    Mediation und Scheidungsfolgenvereinbarung

    Wir empfehlen im Übrigen nicht selten, dies entweder bereits im Rahmen einer Beratung zur Wahl des Güterstandes vor der Heirat, im Rahmen einer Mediation oder im Zuge der Verhandlungen zum Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung, den Zugewinn (bereinigten Wertzuwachs) von Immobilien aus dem Anfangsvermögen einschließlich zwischenzeitlicher Schenkungen und Erbfälle und deren Wertsteigerungen aus dem Zugewinnausgleich auszuklammern, da dies ansonsten nicht selten zu kaum mehr vertretbaren Ergebnissen führt. Hier zeigt sich, dass der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, den auch rein deutsche Ehepaare wählen können, unbestreitbare Vorteile zu dem „normalen“ Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufweist. Nicht ohne Grund ist häufiger Regelungsinhalt von Eheverträgen genau diese Modifikation des gesetzlichen Güterstandes.

    Unternehmensbeteiligungen

    Befinden sich Gesellschaftsanteile von Unternehmen im Endvermögen eines oder beider Ehepartner, wird die Auseinandersetzung um die Ermittlung des Zugewinnes und damit die Berechnung des Zugewinnausgleiches zur „Königsdisziplin“ des Scheidungsverfahrens. Zwei Rechtsanwälte der Kanzlei OEHLMANN verfügen in diesem Zusammenhang jeweils über die Qualifikationen als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie als Fachanwalt für Steuerrecht, ohne diese Kenntnisse ein rein familienrechtlich ausgerichteter Rechtsanwalt kaum zu zutreffenden Ergebnissen gelangen kann. Wir vertreten in diesem Zusammenhang sowohl betroffene Unternehmer(innen) als auch deren Ehegatten.

    Zugewinnausgleich
    Danuta EisenhardtRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Arbeitsrecht
    • Fachanwältin für Verkehrsrecht
    Zugewinnausgleich
    Denise HübenthalRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)
    Zugewinnausgleich
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
    Zugewinnausgleich
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht