Besonderheiten bei Auslandsbezug

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Ausländische Ehefrau als Opfer

Für den Fall, dass von der häuslichen Gewalt eine ausländische Ehefrau betroffen ist, was bedauerlicherweise nicht selten anzutreffen ist, gelten Besonderheiten im Ausländerrecht, dort namentlich im Bereich des Aufenthaltsrechts. Im Prinzip gilt das gleiche auch für den ausländischen Ehemann.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht bei besonderer Härte

Ausländische Ehepartner, die zum zusammenführenden Ehepartner nachgezogen sind, erhalten erst dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich mindestens seit drei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz). Soll eine Trennung vor diesem Zeitablauf erfolgen, so kann trotzdem der weitere Aufenthalt in Deutschland ermöglicht werden, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (§ 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz).

Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft

Eine besondere Härte liegt u.a. dann vor, wenn der ausländischen Ehefrau/dem ausländischen Ehemann das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuzumuten ist, weil sie/er oder ihre/seine Kinder Gewalt durch den Ehegatten/die Ehegattin erleiden. Eine Trennung vom gewalttätigen Ehepartner verbunden mit Schutzanordnungen oder der Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz innerhalb der ersten drei Jahre in Deutschland kann daher nicht zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Die Entscheidung des Familiengerichts sollte auf jeden Fall der Ausländerbehörde vorgelegt werden, da sie eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Annahme eines Härtefalls nach § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz darstellt.

Perspektive einer Aufenthaltsverfestigung

Beachtet werden muss allerdings eine Einschränkung: Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Opfers wird nur dann gewährt, wenn für den gewalttätigen Ehepartner, von dem sich das Aufenthaltsrecht ableitet, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlossen war, d.h. dieser selbst die Perspektive einer Aufenthaltsverfestigung hatte. Bei Ausschluss der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz oder bei vorübergehendem Aufenthaltszweck (Beispiel: auf vier Jahre befristeter Arbeitsaufenthalt als Spezialitätenkoch) liegt diese Perspektive nicht vor. In diesen Fällen wird – auch bei Vorliegen eines Härtefalls – der Aufenthalt des Opfers nicht von der aufenthaltsrechtlichen Situation der gewalttätigen Person als zusammenführender Ausländerin/zusammenführendem Ausländer gelöst. Es kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch ein Aufenthaltsrecht für das Opfer nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (Aufenthalt aus humanitären Gründen) des Aufenthaltsgesetzes in Betracht kommen.

Gewaltschutz auch für Ausländer

Wenn auf das Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten das Zivilrecht des Heimatlandes anzuwenden ist (so in vielen Fällen gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit) und es dort keine Regelung über die Zuweisung der Ehewohnung zum Schutz eines misshandelten oder mit Gewalt bedrohten Ehegatten gibt, so war es in der Vergangenheit oft zweifelhaft, ob auf die Möglichkeiten des deutschen Rechts zurückgegriffen werden durfte. Nunmehr ist eindeutig gesetzlich geregelt, dass für die Nutzungsbefugnis der in Deutschland gelegenen Ehewohnung sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Annäherungs- und Kontaktverbote das deutsche Recht gilt (Art. 17a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB).

Gewaltschutz auch im Ausland

Grundsätzlich gewähren Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz Opfern von Gewalt nur im Inland Schutz vor der gewalttätigen Person. Wird das Opfer etwa im Rahmen eines Urlaubsaufenthalts im Ausland von der gewalttätigen Person bedroht, kann die Anordnung eines deutschen Gerichts es nicht schützen. In solchen Fällen kann es ratsam sein, eine Schutzanordnung nach dem Recht des Aufenthaltsstaats zu erwirken. Etwas anderes gilt aber im europäischen Ausland, soweit es sich bei dem Aufenthaltsstaat um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, dies mit Ausnahme Dänemarks. Hier ist die am 11. Januar 2015 in Kraft getretene EU-Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen zu beachten, wonach zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen der Mitgliedstaaten auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt und die den Opfern gewährten Schutzmaßnahmen auf einen anderen Mitgliedstaat ausgedehnt werden können. Beabsichtigt danach ein Opfer, das bereits eine Gewaltschutzanordnung eines deutschen Gerichts erwirkt hat, einen vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthalt im EU-Ausland, stellt dieses Gericht auf Antrag eine Bescheinigung über die erlassene Gewaltschutzanordnung aus. Mit dieser Bescheinigung kann das Opfer in dem Mitgliedstaat seines Aufenthalts die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der Schutzanordnung beantragen. Die Behörden des Aufenthaltsstaats behandeln die Schutzanordnung dann so, als sei sie von der in diesem Staat für den Erlass solcher Anordnungen zuständigen Stelle erlassen worden.

(Quelle: Vorstehender Text wurde unter Verwendung von Inhalten der gemeinsamen Broschüre der Bundesministerien für Frauen und Familie sowie für Justiz „Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt“ erstellt)

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