Betreuung

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Unterstützung, Hilfe und Schutz

Mit dem Rechtsinstitut der Betreuung erhalten Volljährige nach dem Willen des Gesetzgebers Unterstützung, Hilfe und Schutz. Die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften finden sich in den §§ 1896 ff. BGB.

Voraussetzungen

§ 1896 BGB Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

Betreuung anstatt Entmündigung

Die gesetzliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der sog. Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. Im Zuge dessen wurde auch das Rechtsinstitut der Entmündigung abgeschafft.

Gerichtliches Betreuungsverfahren

Die Anordnung der Betreuung erfolgt durch ein gerichtliches Betreuungsverfahren. Die Pflichten des gerichtlich bestellten Betreuers ergeben sich aus § 1901 BGB. Mitglieder der Kanzlei OEHLMANN haben in der Vergangenheit im Einzelfall ehrenamtlich die Stellung eines Betreuers (insbesondere den Aufgabenkreis der Vermögenssorge) übernommen, dies aber auch nur dann, wenn der Betreute dies ausdrücklich gewünscht hat und zuvor bereits ein persönlicher Kontakt zu dem Betreuten bestand. In etwa einem Drittel der Fälle erfolgt durch das Betreuungsgericht die Bestellung eines sog. Berufsbetreuers.

Kostenintensive Anwaltstätigkeit

Das Ministerium der Justiz von Rheinland-Pfalz hat eine Reihe von Musterverfügungen, Informationsbroschüren etc. veröffentlicht, die wir Ihnen nicht vorenthalten möchten, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Erstellung derartiger Verfügungen in Kostenhinsicht oftmals gänzlich außer Verhältnis steht. Diese können zwar eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen, decken nach unseren Erfahrungen aber den weitaus größten Teil zumindest der Informationsbedürfnisse der Mandanten im Vorfeld ab.

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