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Die eigene Kraft reicht nicht mehr
Verminderte Einkommen und Renten im Alter, fehlender Vermögensaufbau und steigende Gesundheitskosten insbesondere im Bereich der Pflege führen immer häufiger dazu, dass Eltern die notwendigen Kosten ihres Lebensunterhaltes und der Unterbringung nicht mehr aus eigener Kraft aufbringen können. Die Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim übersteigen oftmals die Rente und die Zahlungen aus der Pflegeversicherung. Die Anzahl der Personen, die in Pflegeeinrichtungen vollstationär betreut werden, dürfte zwischenzeitlich die Marke von 1 Million überschritten haben. Im Bundesdurchschnitt betragen die Heimkosten bei Pflegestufe III etwa 3.000 € pro Monat, während die Zahlungen aus der Pflegeversicherung in dieser Stufe lediglich etwa 1.600 € betragen.
Kinder haften für ihre Eltern
Kinder sind grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten den Lebensunterhalt ihrer Eltern durch Unterhaltszahlungen abzusichern. Allerdings ist zuvor das eigene Einkommen der Eltern und auch deren Vermögen einzusetzen. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann der Elternunterhalt etwa durch schwere Verfehlungen gegen das Kind verwirkt werden. Derartige schwere Verfehlungen liegen aber nicht bereits bei Kontaktabbruch und Enterbung vor. In derartigen Konstellationen bedarf es einer individuellen anwaltlichen Beratung, denn es handelt sich stets um Einzelfallentscheidungen.
Existenzminimum als Untergrenze
Die Höhe des Elternunterhaltes richtet sich nicht nach den früheren finanziellen Verhältnissen, sondern vielmehr nach den aktuellen Verhältnissen. Kinder müssen folglich nicht befürchten, einen einstmals aufwendigen Lebensstil der Eltern nunmehr bis zu deren Tode weiter finanzieren zu müssen. Umgekehrt bildet die Untergrenze für einen angemessenen Lebensunterhalt stets das sog. Existenzminimum, das derzeit etwa 800 € einschließlich Unterkunft beträgt.
Vorrang der Grundsicherung
Eltern haben allerdings ab Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Leistungen der sog. Grundsicherung, wenn sie ihren Unterhalt nicht aus eigenen Einkünften und/oder Vermögen bestreiten können. Der Regelsatz liegt bei etwa 400 € sowie weitere 360 € für den Ehegatten. Aufwendungen für Unterkunft etc. addieren sich hinzu. Problematisch wird der Elterunterhalt in diesem Zusammenhang (allerdings auch nur dann), wenn das unterhaltspflichtige Kind ein Einkommen von über 100.000 € im Jahr generiert. Dies folgt aus § 43 Abs.5 SGB XII. Eltern sind verpflichtet, Grundsicherung im Alter zu beantragen, wenn sie darauf einen Anspruch haben, denn diese Einkünfte haben Vorrang vor dem durch die Kinder zu leistenden Elternunterhalt!