24.4.2017 –

In einem am 13.4.2017 ergangenen Beschluss hat das LG Mühlhausen in einem durch die Kanzlei OEHLMANN geführten Beschwerdeverfahren zu dem Az. 1 T 19/17 entschieden, dass einem Schuldner in einem Insolvenzeröffnungsverfahren dann kein Vorschussanspruch gegenüber dem Ehegatten des Schuldners gem. § 1360a Abs.4 BGB zustehe, wenn die Insolvenzschulden im Wesentlichen auf vorehelichen Schulden beruhten, die nicht zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Ehegatten gedient haben. Das Amtsgericht Mühlhausen wird daher erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts über den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten (des Insolvenzverfahrens) zu entscheiden haben.

Das LG Mühlhausen bezog sich in der Entscheidung u.a. auf gleichlautende Beschlüsse des LG Koblenz vom 18.12.2008 zu dem Az. 2 T 234/08 sowie auf LG Köln vom 22.8.2016 zu dem Az. 13 T 7/16.

Im Grundsatz ist der Anknüpfungspunkt des AG Mühlhausen in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss, mit dem unter Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung eines Kostenvorschusses bei dem Ehegatten der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden war, sicher nicht von vornherein zu beanstanden. Nach diesseitiger Auffassung war jedoch neben dem Gesichtspunkt, dass es sich nicht um eine „höchstpersönliche Angelegenheit“ des Schuldners handelte, eindeutig danach zu differenzieren, ob es sich um voreheliche oder um solche Schulden handelte, die während der Ehe entstanden waren. In letzterem Falle hätte es nämlich durchaus nahe gelegen, dass der Ehegatte von der Gegenleistung der Schulden in irgendeiner Weise profitiert hätte, dann also auch an den „Folgen“ hätte beteiligt werden müssen. Im vorliegenden Fall allerdings war die Sachlage anders: Sämtliche Schulden waren bereits teilweise mehr als 10 Jahre vor Eheschließung begründet worden. Dann allerdings musste der Kostenvorschussanspruch schon theoretisch ins Leere laufen. Genau diese Rechtsauffassung hat nunmehr auch das Landgericht als Beschwerdegericht geteilt.

Verfahrenskostenstundung: Beschwerdeverfahren erfolgreich
Denise HübenthalRechtsanwältin
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