Beschluss vom 23. Januar 2014
Den Verfahren der konkreten Normenkontrolle liegen zwei Adoptionsverfahren zugrunde, die ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebendes Paar im Hinblick auf zwei volljährige ehemalige Pflegekinder veranlasst hat. Mit Beschlüssen vom 8. März 2013 hatte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg die Adoptionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Richtervorlagen als unzulässig verworfen. Die Beschlüsse entsprechen nicht den Begründungsanforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung an eine Richtervorlage anlegt. Das Amtsgericht hat die einschlägige Fachliteratur und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Darlegungen kaum berücksichtigt. Insbesondere hat es die unmittelbar einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption eingetragener Lebenspartner vom 19. Februar 2013 nicht zur Grundlage seiner rechtlichen Ausführungen gemacht.
(Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung vom 21. Februar 2014)