Bremen/Berlin (DAV). Familiäre Streitigkeiten haben vielerlei Auswirkungen, insbesondere auch auf die Wohnsituation. Wenn sich eine Lebensgemeinschaft oder Familie trennt, gilt dies auch räumlich, und es ergeben sich viele Fragen. Wer darf in der Wohnung bleiben? Wer muss das Mietverhältnis kündigen? Gelten dann besondere Fristen? Und wer muss die Miete zahlen? Anlässlich dieser Fragen informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 17. Februar 2016 (AZ: 4 WF 184/15).

In der Entscheidung lebten die Eheleute schon länger getrennt, der Ehemann war aus der vorher gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Ehefrau wohnte mit den Kindern noch einige Monate in der alten Wohnung, bevor sie eine andere kleinere Wohnung bezogen. Nach dem Auszug des Mannes hatte die Frau die Miete der zuvor gemeinsamen Wohnung alleine gezahlt, diese Zahlungen sind in der sich anschließenden Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden. Die Frau verklagt nun den Mann auf Zahlung der Hälfte der Miete für den Zeitraum, in dem sie alleine mit den Kindern in der ehemaligen Familienwohnung gelebt hat. Sie ist der Auffassung, dass beide nach dem Vertrag zur Zahlung der Miete verpflichtet waren, auch dann, wenn er nicht in der Wohnung gelebt hat.

Die Richter sahen dies genauso. Zwar könnten die Eheleute für die Zeit nach ihrer Trennung anderweitige Regelungen treffen. Wenn dies aber – wie hier – nicht der Fall sei, gelten die Grundsätze, wonach die Mieter als Gesamtschuldner untereinander zur Übernahme des hälftigen Betrages verpflichtet sind.

Eine solche anderweitige Regelung kann sich auch aus Vereinbarungen zum Unterhalt ergeben, wenn zum Beispiel an die Ehefrau ein Trennungsunterhalt gezahlt wird, bei dessen Berechnung auch die Miete eine Rolle spielt. Aber auch dies war hier nicht der Fall.

Somit kann in einem solchen Fall der Ehegatte und Mieter, der nach der Trennung der Eheleute die volle Miete für die Ehewohnung an den Vermieter gezahlt hat, von seinem Ehegatten und Mieter die Erstattung des hälftigen Betrages verlangen. Unerheblich ist hierbei, ob er die Wohnung auch nutzt.

DAV, Pressemitteilung vom 04.08.2016

Mietzahlungen für die Ehewohnung nach der Trennung
Birgit OehlmannRechtsanwältin

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