Nachfolgend ein Beitrag vom 22.5.2018 von Adamus, jurisPR-FamR 10/2018 Anm. 4

Orientierungssatz

Besteht zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung, ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater gemäß § 1600 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gesetzeslage ist auch mit Art. 8 EMRK vereinbar.

A. Problemstellung

Der BGH hatte zu entscheiden, ob der leibliche Vater von der Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Antragsteller hat als biologischer Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu dem im Oktober 2013 geborenen Kind angefochten und die Feststellung der eigenen rechtlichen Vaterschaft begehrt. Der Antragsteller hatte während der gesetzlichen Empfängniszeit eine intime Beziehung zu der Kindesmutter und ist ausweislich eines außergerichtlich durchgeführten Abstammungstests der biologische Vater des Kindes. Der rechtliche Vater erkannte die Vaterschaft zu dem Kind im Oktober 2014 an. Er lebt mit der Mutter zusammen. Aus der Beziehung ist ein im Oktober 2015 geborenes Kind hervorgegangen.
Das Amtsgericht hat den Anfechtungsantrag wegen Bestehens einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2016 – 10 UF 17/16).
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Anfechtung durch den Antragsteller scheitert nach Auffassung des BGH daran, dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht (§ 1600 Abs. 2 BGB), welche die Anfechtung ausschließt. In zeitlicher Hinsicht komme es abgesehen vom Fall, dass der rechtliche Vater verstorben sei, für das Bestehen der sozial-familiären Beziehung auf den Abschluss der Beschwerdeinstanz als der letzten Tatsacheninstanz an (BGH, Urt. v. 06.12.2006 – XII ZR 164/04 – FamRZ 2007, 538, 539; BVerfG, Beschl. v. 24.02.2015 – 1 BvR 562/13 – FamRZ 2015, 817). Der rechtliche Vater habe vorliegend tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen. Er lebe mit diesem, dem weiteren Kind und der Kindesmutter seit längerem zusammen.
Die gesetzliche Regelung sei auch verfassungsgemäß. Mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vom 23.04.2004 (BGBl I 2004, 598), in Kraft getreten am 30.04.2004, hat der Gesetzgeber sich an den Vorgaben des BVerfG (Beschl. v. 09.04.2003 – 1 BvR 1493/96 – FamRZ 2003, 816) orientiert. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seines Beurteilungsspielraums dem in einer sozial-familiären Beziehung zum Kind stehenden rechtlichen Vater Vorrang eingeräumt. Dies sei auch mit Art. 8 EMRK vereinbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.02.2015 – 1 BvR 562/13 – FamRZ 2015, 817). Der EGMR habe die vom deutschen Gesetzgeber getroffene Entscheidung mehrfach als im Rahmen des nationalen Beurteilungsspielraums zulässig angesehen (vgl. EGMR, Urt. v. 22.03.2012 – 23338/09 – FamRZ 2012, 691; EGMR, Entsch. v. 05.11.2013 – 26610/09 – FamRZ 2014, 1257 und EGMR, Entsch. v. 10.03.2015 – 42719/14 – FamRZ 2016, 437).

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung des BGH bestätigt die obergerichtliche Rechtsprechung. Seit dem 30.04.2004 gewährt § 1600 Abs.1 Nr. 2 BGB dem Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, das Recht zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Kindes. Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung ist, dass der Anfechtende der leibliche Vater des Kindes ist und dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater (Abs. 1 Nr.1) keine sozial-familiäre Beziehung (i.S.v. Abs. 4) besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat (vgl. § 1600 Abs. 2 BGB). Wenn, wie vorliegend, eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind festgestellt wird (Leben in häuslicher Gemeinschaft, Tragen der tatsächlichen Verantwortung für das Kind), kann die Anfechtung des biologischen Vaters nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durchgreifen. Wie der BGH festhält, ist die Regelung verfassungsgemäß.
Das BVerfG (Beschl. v. 09.04.2003 – 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 – FamRZ 2003, 816, 819 f.) hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, dem leiblichen Vater die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dies dem Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht. Dem entspricht die gesetzliche Regelung. Das BVerfG hat die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung bereits mehrfach verneint (zuletzt BVerfG, Beschl. v. 24.02.2015 – 1 BvR 562/13 – FamRZ 2015, 817). Auch der EGMR hat die Regelung bereits auf Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK geprüft und nicht beanstandet. Auch wenn der EGMR jeweils nur Einzelfälle prüft, handelt es sich vorliegend um einen typischen Fall der allgemeinen Konkurrenz zwischen leiblichem und rechtlichem Vater, so dass in diesen Fällen die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK anzunehmen ist.
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 20.07.2016 – II-12 UF 51/16) steht der Anfechtung die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater dann nicht entgegen, wenn auch der leibliche Vater im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind hat und mit diesem in einer Familie zusammenlebt. In dieser Konstellation sei dann § 1600 Abs. 2 BGB einschränkend auszulegen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Der biologische Vater hat mit der Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft keinen Erfolg, wenn der rechtliche Vater eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hat. Die Vaterschaft kann vom biologischen Vater nur binnen zwei Jahren nach Kenntnis (§ 1600b Abs. 1 BGB) angefochten werden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.03.2016 – 2 WF 31/16). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Frist nicht durch den Bestand der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater gehemmt wird.
Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind kann auch dann vorliegen, wenn Vater und Kind nie in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Nach Auffassung des OLG Hamm (Beschl. v. 04.01.2016 – II-12 UF 145/15) kann es ausreichen, dass der rechtliche Vater die Verantwortung für das Kind trägt.
Die Beweislast für das Nichtbestehen der sozial-familiären Beziehung trägt der Anfechtende (KG, Beschl. v. 03.11.2014 – 3 UF 65/14).

Keine Vaterschaftsanfechtung durch biologischen Vater bei bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater
Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Erbrecht
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