Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Juli 2014 – 12 Va 10/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Das fakultative Verfahren vor der Landesjustizverwaltung gemäß § 107 Abs. 1 FamFG ist auch bei Vorliegen einer Heimatstaatentscheidung zulässig.
2. Für Ehesachen steht nicht das in Art. 108 Abs. 2 und 3 FamFG geregelte fakultative Anerkennungsverfahren zur Verfügung, weil die gesamte Regelung des § 108 FamFG, wie sich aus der vom Gesetzgeber gewählten amtlichen Überschrift „Anerkennung anderer Entscheidungen“ ergibt, nicht auf Entscheidungen in Ehesachen anwendbar ist, die abschließend in Art. 107 FamFG geregelt sind.
3. Das Interesse an einer bindenden Feststellung im fakultativen Verfahren entfällt nicht deshalb, weil ein Gericht in dem bei ihm laufenden Verfahren die Frage der Anerkennungsfähigkeit des Scheidungsurteils, wenn es sich um eine Heimatstaatentscheidung handeln sollte, als Vorfrage inzident prüfen würde. Die Beteiligten sind nicht gehalten, sich der Rechtsauffassung des Gerichts oder späterer möglicher Rechtsmittelgerichte zu beugen.