Nachfolgend ein Beitrag vom 21.11.2017 von Götsche, jurisPR-FamR 23/2017 Anm. 3

Leitsätze

1. Trotz der Beweislastregelung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 1379 BGB im Hinblick auf illoyale Vermögensverminderungen Bedeutung für den Zeitraum vor der Trennung. Für denjenigen Ehegatten, der keinen Ausgleichsanspruch geltend machen will, entsteht der Anlass für die Geltendmachung dieses Auskunftsanspruches erst mit Kenntnis der gerichtlichen Verfolgung eines gegnerischen Ausgleichsanspruchs.
2. Die Verjährungsfrist dieses Anspruches beginnt für einen solchen Ehegatten frühestens mit Zustellung des Zugewinnausgleichsantrages des anderen Ehegatten, auch wenn ein eigener Ausgleichsanspruch bereits verjährt ist.

A. Problemstellung

Ein Ehegatte wird auf Zugewinnausgleich im Stufenwege in Anspruch genommen. Unter welchen Voraussetzungen kann er einen eigenen (Wider-)Auskunftsanspruch gegen den Anspruchsteller geltend machen, insbesondere wenn sein eigener Leistungsanspruch verjährt wäre?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die 1988 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde 2012 rechtskräftig geschieden. Durch einen beim zuständigen Familiengericht am 29.12.2015 eingegangenen und dem Antragsgegner am 13.01.2016 zugestellten Anwaltsschriftsatz nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner im Wege eines Stufenantrags auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Durch Schriftsatz vom 03.02.2016 hat der Antragsgegner einen isolierten Widerantrag auf Auskunft über den Bestand des Anfangsvermögens, des Endvermögens und über illoyale Vermögensverfügungen seit dem Stichtag des Anfangsvermögens eingereicht. Die Antragstellerin wendet Verjährung dieses Anspruchs ein.
Das OLG Stuttgart hat den Auskunftsanträgen (im Wesentlichen, vgl. unter E.) stattgegeben.
Maßgeblich für das Rechtsschutzbedürfnis des (ohne Verlangen einer Leistung) geltend gemachten isolierten Auskunftsanspruchs sei, dass die geltend gemachte und auch geschuldete Auskunft Vermögensbestandteile aufzeigen könne, die bislang in den Vermögensbilanzen noch keine Erwähnung gefunden hätten und deren Einbeziehung zu einer Reduzierung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin oder auch zu einem eigenen Anspruch für den Antragsgegner führen könnte. Zwar sei mit Ablauf des 31.12.2015 an sich Verjährung eingetreten, so dass der Auskunftsanspruch des Antragsgegners bei erstmaliger Geltendmachung am 03.02.2016 verjährt sein könnte, worauf sich die Antragstellerin auch beruft. Denn die Verjährung eines gerichtlich einforderbaren Auskunftsanspruchs folge grundsätzlich der Verjährung des eigenen Zugewinnausgleichsanspruchs. Eine Ausnahme hiervon sei aber gegeben, soweit der Auskunftsanspruch den Verbleib von Vermögensgegenständen betreffe, die auf illoyale Vermögensverfügungen vor der Trennung zurückzuführen seien. Insoweit trage der Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast. Für denjenigen Ehegatten, der keinen Ausgleichsanspruch geltend machen wolle, entstehe der Anlass für die Geltendmachung dieses Auskunftsanspruches erst mit Kenntnis der gerichtlichen Verfolgung eines gegnerischen Ausgleichsanspruchs. Die Verjährungsfrist dieses Anspruches beginne für einen solchen Ehegatten frühestens mit Zustellung des Zugewinnausgleichsantrages des anderen Ehegatten, auch wenn ein eigener Ausgleichsanspruch bereits verjährt sei.

C. Kontext der Entscheidung

Zu dem Anspruch auf Auskunft aus § 1379 BGB fallen seit der Rechtsänderung zum 01.09.2009 auch Ansprüche auf Auskunft über illoyale Vermögensverfügungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB, welche zuvor aus § 242 BGB hergeleitet worden waren (BGH, Beschl. v. 15.08.2012 – XII ZR 80/11 – FamRZ 2012, 1785).
Der eigene Auskunftsanspruch unterliegt, wie jeder andere zivilrechtliche Anspruch auch, einer regelmäßigen Verjährung, insoweit der Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch den anderen Ehegatten hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Verjährung des eigenen Anspruchs (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.10.2012 – XII ZR 101/10 – FamRZ 2013, 103).
Dies führte hier zu einem für den Antragsgegner recht misslichen Ergebnis. Denn die Antragstellerin hatte sich taktisch klug verhalten, weil sie erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist (Einreichung 29.12.2012, Verjährungsablauf 31.12.2012) ihren eigenen Antrag angebracht hatte. Darauf konnte der Antragsgegner nicht mehr mit einem eigenen (Wider-)Leistungsantrag kontern, weil dieser seit dem 01.01.2013 verjährt war. Zugleich steht ihm dann an sich kein Auskunftsanspruch isoliert zu. Seiner Geltendmachung steht an sich der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, da hier ausnahmsweise nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Auskunft Begehrenden (wegen Verjährung) keine Ausgleichsforderung zusteht.
Gleichwohl hat ihm das OLG Stuttgart einen isolierten Auskunftsanspruch zugebilligt. Denn das damit verfolgte Ziel einer Reduzierung des geltend gemachten gegnerischen Leistungsantrags ist auch ohne eigenen Zahlungsantrag schützenswert (BGH, Urt. v. 17.10.2012 – XII ZR 101/10 – FamRZ 2013, 103). Dieser Auskunftsantrag knüpft letztendlich an die Geltendmachung durch die Antragstellerin an. Damit ist es auch gerechtfertigt, seine Verjährung an diejenige des Leistungsantrags des Gegners anknüpfen zu lassen.
Damit hätte es das Oberlandesgericht bewenden lassen können (und sollen). Seine weiteren Ausführungen zu der Darlegungslast des Antragsgegners für illoyale Minderungen rechtfertigen dagegen an sich allein, den Auskunftsantrag für die Zeit vor der Trennung zuzubilligen und stehen damit im Widerspruch zur eigenen Entscheidung des Oberlandesgerichts (das auch für das Anfangs- und Endvermögen diesen Anspruch zutreffend zubilligt; kritisch auch Löhnig, NZFam 2017, 363).

D. Auswirkungen für die Praxis

Das OLG Stuttgart hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, eine Entscheidung des BGH steht bislang aus. Vorsorglich sollte bei drohender Verjährung und Unklarheiten darüber, ob die Gegenseite Zugewinn noch geltend machen wird, der eigene Auskunfts-/Leistungsantrag rechtzeitig verfolgt werden.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Soweit ein Auskunftsanspruch über illoyale Vermögensverfügungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB geltend gemacht wurde, der mehr als zehn Jahre vor den Stichtag Endvermögen zurückreicht, hat das OLG Stuttgart diesen jedoch abgewiesen, da insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis am Erhalt einer Auskunft nicht bestehe, § 1375 Abs. 3 BGB.

Zugewinn: Auskunftsanspruch vor der Trennung
Denise HübenthalRechtsanwältin
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