Frankfurt/Berlin (DAV). Besteht das gemeinsame elterliche Sorgerecht, müssen beide Eltern einer Urlaubsreise zustimmen, wenn diese in ein gefährdetes Gebiet führt. Die gegenwärtigen Verhältnisse in der Türkei sind so unsicher und so wenig vorhersehbar, dass nicht einem Elternteil allein die Entscheidungsbefugnis hierfür übertragen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2016 (AZ: 5 UF 206/16) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Mutter wollte im Juli/August 2016 mit ihrem achtjährigen Sohn einen Badeurlaub in der Türkei machen. Die Reise umfasste auch den Transfer vom Flughafen Antalya zum gebuchten Hotel. Die Reise buchte die Frau im Januar.
Die Eltern sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht. Im Mai 2016 bat sie den Vater des Kindes um seine Zustimmung. Dieser hielt die Türkeireise vor dem Hintergrund der politischen Lage für zu gefährlich und verweigerte die Zustimmung.
Die Mutter beantragte die Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich dieses Urlaubes auf sich. Sie führte aus, dass die Urlaubsregion in der Türkei so gut wie nicht von den Anschlägen und den Unruhen betroffen sei. Auch habe Auswärtige Amt keine Reisewarnung für die Urlaubsregion ausgesprochen.
Dies alles überzeugte das Oberlandesgericht letztlich nicht. Auch die Richter hielten den Türkeiurlaub für objektiv zu gefährlich. Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter lehnten sie daher ab. Die Elternverantwortung sei auch unabhängig von einer etwaigen Reisewarnung des Auswärtigen Amts zu beurteilen. Gerade nach dem Putschversuch und den Massenverhaftungen sowie der Verhängung des Ausnahmezustandes könne die Reise nur stattfinden, wenn beide Eltern zustimmten. Die finanziellen Nachteile einer Stornierung oder für eine Umbuchung überwögen nicht die möglichen Gefahren für das Kind.
Grundsätzlich müssen Eltern bei dem gemeinsamen Sorgerecht nicht dem Urlaub des einen Elternteils mit dem Kind zustimmen, so die DAV-Familienrechtsanwälte. Allerdings ist das dann anders, wenn das Reiseziel mit einer über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefahr verbunden ist.
Informationen: www.dav-familienrecht.de
DAV, Pressemitteilung vom