Nachfolgend ein Beitrag vom 30.1.2018 von Viefhues, jurisPR-FamR 2/2018 Anm. 8

Orientierungssatz zur Anmerkung

Der unterhaltspflichtige Elternteil kann sich jedenfalls dann nicht auf eine fehlende Eignung seines Kindes für ein Studium berufen, wenn er trotz Bedenken an diesem vom Kind gewählten Studium regelmäßig Unterhalt gezahlt hat bzw. keine ernsthaften Versuche unternommen hat, einen bestehenden Unterhaltstitel zu ändern.

A. Problemstellung

Beim Unterhalt des volljährigen Kindes kommt nicht selten Streit auf, welche Ausbildung das Kind berechtigterweise aufnehmen darf. Das OLG Koblenz entscheidet einen solchen Fall auf der Grundlage der konkreten Einzelheiten des Falles.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Das Studentenwerk forderte aus übergeleitetem Recht Ausbildungsunterhalt für die volljährige Tochter des Antragsgegners, der vorträgt, das Ausbildungsverhalten seiner Tochter könne nicht mehr als zielstrebig eingeschätzt werden, sondern sei von ständigen Wiederholungen und Richtungswechseln geprägt. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat dem Antrag stattgegeben.
Die Beschwerde blieb vor dem OLG Koblenz ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht betont den grundsätzlichen Anspruch des volljährigen Kindes auf die Finanzierung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, allerdings in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Aus dem Gegenseitigkeitsprinzip ergibt sich die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, diese Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.
Im Ergebnis geht das Oberlandesgericht davon aus, dass der Antragsgegner seiner Tochter im hier allein verfahrensrelevanten ersten Jahr ihres Mediendesignstudiums noch Ausbildungsunterhalt schuldet. Zwar war sie bei Erreichen der mittleren Reife (10. Klasse) bereits 18 Jahre alt. Zu berücksichtigen sei aber, dass sie im Alter von rund 16 ½ Jahren selbst Mutter wurde, denn dadurch entfiel für den Zeitraum von drei Jahren ihre Verpflichtung zur Fortsetzung ihrer (Schul-)Ausbildung (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2011 – XII ZR 127/09 – FamRZ 2011, 1560). Positiv wurde bewertet, dass lediglich eine Verzögerung von zwei Jahren eingetreten ist. Die spätere Verfehlung des Klassenziels der 11. Klasse und der Wechsel des Fachzweigs werden nur als leichtes Versagen gewertet.
Das Oberlandesgericht lässt dann letztlich offen, ob der nachfolgende Ausbildungsweg des Kindes mit einigen Fehlschlägen und Schulwechseln noch hingenommen werden muss, sondern stützt den Fortbestand des Unterhaltsanspruches gegen den Vater auf die besonderen Umstände des Falles.
Hat der unterhaltspflichtige Elternteil trotz eventueller Bedenken an dem von seinem Kind gewählten Ausbildungsweg weiter regelmäßig Unterhalt gezahlt bzw. keine ernsthafte Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels betrieben, könne er sich anschließend regelmäßig nicht auf eine Untauglichkeit des gewählten Ausbildungswegs berufen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 24.04.2015 – 11 WF 317/15 – FamRZ 2015, 1813).
Der unbedingte Wunsch, studieren zu wollen, konnte der Tochter des Antragsgegners nach der Verbesserung ihrer Fachabiturnote auch trotz Nichtbestehens der Allgemeinen Hochschulreifeprüfung unterhaltsrechtlich nicht mehr abgesprochen werden. Die weitere „Ausbildungsstufe“ in Form eines Studiums war eine vorhersehbare Folge des bisher vom Antragsgegner ihr zugebilligten Ausbildungswegs. Auch der Wechsel der Tochter nach einem Jahr ohne jedes Prüfungsergebnis vom Chemiestudium in den Studiengang Mediendesign stehe einem weiteren Ausbildungsunterhalt nicht entgegen. Unstreitig beruhe dieser erneute Bruch im Ausbildungsweg ebenfalls auf einer Fehleinschätzung ihrer Begabungen, Neigungen und Fähigkeiten sowie ihres Leistungsvermögens. Auf der anderen Seite handele es sich jedoch auch bei dem Mediendesignstudium um die Fortführung des von der Tochter nach ihrer mittleren Reife eingeschlagenen, nämlich auf ein Studium hinauslaufenden Ausbildungsweges.
Sei die Tochter des Antragsgegners aber aus den oben genannten Gründen hier jedoch unterhaltsrechtlich berechtigt, ein Studium aufzunehmen, dürfe sie die Studienrichtung auch zumindest einmal wechseln, wenn sie alsbald nach Aufnahme des Studiums erkenne, dass die gewählte Fachrichtung doch nicht ihren Begabungen, Neigungen und/oder Fähigkeiten entspreche. Ein Ausbildungswechsel bis zum Abschluss des zweiten Semesters führe dann grundsätzlich nicht zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs. War ein Studium seiner Tochter eine vorhersehbare Folge des dieser bisher vom Antragsgegner zugebilligten Ausbildungswegs, müsse er – so das Oberlandesgericht – sodann auch mit der „Gefahr“ eines unterhaltsrechtlich zulässigen Studiengangwechsels rechnen.

C. Kontext der Entscheidung

Eine Ausbildungsverzögerung durch eine Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung beseitigt den Unterhaltsanspruch nicht (BGH, Urt. v. 29.06.2011 – XII ZR 127/09 – FamRZ 2011, 1560 m. Anm. Norpoth, FamRZ 2011, 1562 u. Anm. Born, NJW 2011, 2885 u. Anm. Viefhues, FF 2011, 412; vgl. auch OLG Koblenz, Beschl. v. 13.10.2003 – 13 WF 689/03 – FamRZ 2004, 1892). In diesen Fällen ist zwar der nichteheliche Vater gemäß § 1615l BGB zuerst in Anspruch zu nehmen. Falls dieser nicht leistungsfähig ist, greift die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter.
Die Rechtsprechung ist zum Teil „sehr gnädig“ bei einem Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes nach einem Fehlschlag früherer Ausbildungsversuche (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.04.2017 – 10 WF 19/16 – FamRZ 2017, 1406 m. Anm. Viefhues, jurisPR-FamR 24/2017 Anm. 1).

D. Auswirkungen für die Praxis

Das unterhaltsberechtigte Kind ist gehalten, die unterhaltspflichtigen Eltern über seine Ausbildungspläne zu informieren. Auf der anderen Seite besteht auch eine Nachfrageobliegenheit der Eltern im Fall der Ungewissheit (dazu BGH, Beschl. v. 03.05.2017 – XII ZB 415/16 – FamRZ 2017, 1132 m. Anm. Viefhues, jurisPR-FamR 15/2017 Anm. 5; BGH, Beschl. v. 08.03.2017 – XII ZB 192/16 – FamRZ 2017, 799). Es ist Aufgabe des insoweit darlegungsbelasteten Kindes, seinen Ausbildungsweg substantiiert darzulegen und ggf. Zweifel zu zerstreuen. Detaillierter anwaltlicher Sachvortrag ist folglich unverzichtbar!
Kommt es zu Verzögerungen bei der Ausbildung, muss zudem eine Interessenabwägung zwischen dem Wunsch des Kindes nach Finanzierung der Ausbildung durch die Eltern und der Zumutbarkeit dieser Kosten für die Eltern vorgenommen werden (BGH, Beschl. v. 03.07.2013 – XII ZB 220/12 – FamRZ 2013, 1375 m. Anm. Viefhues, FamRZ 2013, 1475; BGH, Beschl. v. 08.03.2017 – XII ZB 192/16 – FamRZ 2017, 799; BGH, Urt. v. 29.06.2011 – XII ZR 127/09 – FamRZ 2011, 1560; BGH, Beschl. v. 03.07.2013 – XII ZB 220/12 – FamRZ 2013, 1375; OLG Celle, Beschl. v. 19.11.2015 – 17 WF 242/15 – FamRZ 2016, 830; Löhnig, NJW 2017, 2234). Dabei spielt auch der Vertrauensschutz der Eltern eine Rolle (BGH, Urt. v. 29.06.2011 – XII ZR 127/09 – FamRZ 2011, 1560 m. Anm. Norpoth, FamRZ 2011, 1562 u. Anm. Born, NJW 2011, 2885 u. Anm. Viefhues, FF 2011, 412).
In der Praxis kann die Frage einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit beim Unterhaltspflichtigen eine Rolle spielen. Hierzu muss dieser finanzielle Dispositionen aufzeigen, die er im Vertrauen auf einen Nichtfortbestand seiner Unterhaltsverpflichtung getroffen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 03.05.2017 – XII ZB 415/16 – FamRZ 2017, 1132 m. Anm. Viefhues, jurisPR-FamR 15/2017 Anm. 5).

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Das OLG Koblenz stellt weiter klar, dass die Tochter nicht in einem früheren Vergleich aus dem Jahre 2013 auf ihre Ansprüche verzichtet hat. Nach dem Vergleich hatte sich der Antragsgegner zu Unterhaltszahlungen „zunächst begrenzt bis Ende des Sommersemesters 2014“ verpflichtet. Seine Tochter sollte ihm ihre Prüfungsergebnisse mitteilen. Bei erfolgreichem Ablegen der Prüfungen sollten die Unterhaltszahlungen auch für die Zeit ab dem 01.10.2014 fortgesetzt werden. Bei einem Ausschluss vom Studium war die Einstellung der Unterhaltszahlungen vorgesehen.
Das Oberlandesgericht stellt einmal klar, dass ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt gemäß § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam wäre. Zum anderen treffe der Vergleich schon keine Regelung für den Fall des Studiengangwechsels.

Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes bei Verzögerungen der Schulausbildung und späterem Studiengangwechsel
Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
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