Nachfolgend ein Beitrag vom 20.11.2018 von Götsche, jurisPR-FamR 23/2018 Anm. 4

Leitsatz

Der Begriff „Umgangsrecht“ nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a sowie nach Art. 2 Nrn. 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass er das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern umfasst.

A. Problemstellung

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 regelt die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Umfasst der darin enthaltene Begriff des Umgangsrechts neben dem Eltern/Kind-Umgang auch den Umgang zwischen dem Kind und Dritten, insbesondere den Großeltern?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der griechische Kindesvater ist der alleinige Sorgeberechtigte für das mit der bulgarischen Mutter gemeinsame Kind. Vater und Kind haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland, die Mutter lebt in Bulgarien. Die ebenfalls in Bulgarien lebende Großmutter mütterlicherseits hat ein bulgarisches Gericht zur Regelung des Umgangsrechts mit ihrem Enkel angerufen. Die bulgarischen Gerichte meinen, sie seien international unzuständig und haben über das bulgarische Oberste Kassationsgericht den EuGH angerufen. Dieser soll klären, ob der in der VO (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO/EuEheVO) verwendete Begriff „Umgangsrecht“ auch den Umgang mit anderen Verwandten als den Eltern, nämlich den Großeltern, umfasst.
Der EuGH legt die VO (EG) Nr. 2201/2003 erweiternd aus. Der Begriff des Umgangsrechts nach Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 2 Nr. 7 und Nr. 10 VO (EG) Nr. 2201/2003 erfasse nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern. Vielmehr erfasse er auch diejenigen Personen, insbesondere Großeltern, die nicht Träger der elterlichen Verantwortung sind, sofern es für das Kind wichtig ist, mit diesen Personen persönliche Beziehungen zu unterhalten.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung entspricht der wohl h.M. (vgl. Prütting/Gehrlein/Völker/Dimmler, ZPO, 10. Aufl., Art. 2 Brüssel IIa-VO Rn. 1; Hausmann, IntEuSchR, Art. 2 EuEheVO Rn. 52 m.w.N.; Dimmler, FamRB 2018, 308). Der Vorrang des Kindeswohls, der in allen diesbezüglichen völkerrechtlichen Konventionen zum Ausdruck kommt, gebietet die Einbeziehung Dritter in den Anwendungsbereich der europäischen Norm.

D. Auswirkungen für die Praxis

Zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen bzw. Maßnahmen unterschiedlicher Behörden oder Gerichte von Mitgliedstaaten ist die Entscheidung derjenigen Behörde/Gerichte geboten, in deren Staat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/2003 hat. Damit richtet sich der Umfang umgangsberechtigter Personen nach dem nationalen Recht des Aufenthalts des Kindes. Lebt das Kind verschiedenstaatlicher Eltern in Deutschland, greifen die §§ 1685, 1686a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB ein.
Im vorliegenden Fall sind nicht bulgarische, sondern griechische Gerichte zur Entscheidung über das Umgangsrecht der bulgarischen Großmutter berufen. Das hätte allerdings ggf. die missliche Konsequenz, dass der bulgarischen Großmutter kein Umgangsrecht zustehen würde, sofern das griechische – im Gegensatz zum bulgarischen – Recht ein derartiges Umgangsrecht gar nicht kennen sollte (Dimmler, FamRB 2018, 308).

Umgangsrecht von Großeltern bei verschiedenen Staatsangehörigkeiten
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
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Umgangsrecht von Großeltern bei verschiedenen Staatsangehörigkeiten
Denise HübenthalRechtsanwältin
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