Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen werden kann, wenn getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht sich nicht auf einen Vor- bzw. Nachnamen für das neu geborene Kind einigen können.

Die Eltern des betroffenen Kindes, welche keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, konnten sich nicht darauf einigen, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das Kind künftig haben soll. Lediglich im Hinblick auf den ersten Vornamen bestand zwischen den Eltern Einigkeit. Die Eltern, welche sich noch vor der Geburt des Kindes getrennt hatten, teilten dem Standesamt Regensburg deshalb auch keinen Namen des Kindes mit. Sowohl die Mutter als auch der Vater beantragten beim AG Regensburg, dass ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht übertragen wird. Dem Vater kam es dabei auch darauf an, dass sich aus dem Namen des Kindes dessen indische Wurzeln ergäben.
Das AG Regensburg hatte in seiner Entscheidung der Mutter das Recht übertragen, den Nachnamen des Kindes zu bestimmen. Entscheidend war für das Amtsgericht dabei u.a., dass das Kind zusammen mit einer Halbschwester im Haushalt der Mutter lebt. Es entspreche dem Wohl des Kindes am besten, wenn dieses denselben Geburtsnamen wie die beiden anderen Familienangehörigen, mit denen es in einem Haushalt lebt, habe. Es diene der Festigung des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen der Mutter, der Halbschwester und dem Kind, wenn es denselben Familiennamen trage. Das Interesse des Vaters daran, dass aus dem Nachnamen des Kindes dessen indische Wurzeln ersichtlich sein sollten, müsse hinter dem Interesse des Kindes klar zurücktreten.
Das Recht zur Bestimmung des zweiten Vornamens übertrug das Gericht hingegen dem Vater. In einer Gesamtschau entspreche es dem Kindeswohl am besten, wenn dessen Bindung zum Vater und zu dessen Nationalität durch die Wahl eines indischen zweiten oder dritten Vornamens zum Ausdruck gebracht werden könne.
Gegen diese Entscheidung des AG Regensburg legte der Vater Beschwerde ein und beantragte beim OLG Nürnberg, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Das OLG Nürnberg hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

Das Oberlandesgericht teile die Auffassung des Familiengerichts in Regensburg zur Frage der Namensgebung. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat das AG Regensburg eine ausgefeilte, am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen, welche die gemeinsam getroffene Entscheidung für den ersten Vornamen, den Familienverband des Kindes mit Mutter und Halbschwester, aber auch die indischen Wurzeln des Kindes berücksichtige. In erster Linie sei dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, aber auch Belange der Eltern seien mit zu berücksichtigen.

Der Vater hat daraufhin seine Beschwerde gegen den Beschluss des AG Regensburg zurückgenommen.

Vorinstanz
AG Regensburg, Beschl. v. 30.05.2018 – 209 F 758/18

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg v. 07.11.2018

Streit um Namen des neugeborenen Kindes
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
Streit um Namen des neugeborenen Kindes
Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.