Nachfolgend ein Beitrag vom 24.5.2016 von Götsche, jurisPR-FamR 11/2016 Anm. 5

Leitsätze

1. Die Eigentumsvermutung des § 1586b Abs. 2 BGB ist lex specialis zu § 1006 BGB.
2. Die Eigentumsvermutung des § 1586b Abs. 2 BGB wird in einer sonstigen Familiensache wegen Schadensersatzes nach unberechtigter Veräußerung von Hausrat entsprechend angewandt.

A. Problemstellung

Gegenstände des Haushalts unterliegen besonderen Verteilungsregeln (§§ 1361a, 1568b BGB). Welche Ansprüche kommen aber in Betracht, wenn ein Ehegatte diese Verteilung durch Veräußerung des Haushaltsgegenstandes vereitelt?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Eheleute nutzten während ihres Zusammenlebens gemeinsam einen Pkw. Der Ehemann hatte den Pkw gekauft, war als Halter eingetragen, die Fahrzeugversicherung lief auf seinen Namen. Der Kaufpreis war durch Inzahlungnahme eines anderen Fahrzeugs, teilweise mittels eines gemeinsam aufgenommenen Kredits und teilweise durch Barzahlung – wobei streitig war, aus wessen Vermögen das Bargeld stammte – bestritten worden.
Nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung benutzte die Ehefrau das Cabrio. Während einer Abwesenheit des Mannes entnahm sie die Fahrzeugpapiere aus dem Safe der Ehewohnung und verkaufte das Cabrio für 12.000 Euro. Der Ehemann verlangte wegen vermeintlicher Verletzung seiner (Allein-)Eigentumsrechte an dem Pkw Schadensersatz. Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen.
Das OLG Stuttgart hat in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts die Beschwerdegegnerin verpflichtet, an den Beschwerdeführer Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.H.v. 6.000 Euro zu zahlen.
Die Ehefrau habe durch den nicht genehmigten Verkauf die Miteigentumsrechte des Mannes verletzt. Bei dem Cabrio handele es sich erkennbar um einen Haushaltsgegenstand, denn als (einziges) Familienfahrzeug habe es dem ehelichen und familiären Zusammenleben gedient. Die für Miteigentum sprechende Eigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB sei anwendbar und nicht durch die Umstände des Erwerbs des Fahrzeugs widerlegt. Diese Vorschrift sei lex specialis zu dem ebenfalls Eigentumsvermutungen enthaltenden § 1006 BGB. Die an sich auf die Verteilung der Haushaltsgegenstände zugeschnittene Vermutungsvorschrift des § 1568b Abs. 2 BGB gelte auch dann, wenn die Ehegatten nicht um die Verteilung streiten. Dass allein ein Ehegatte den Haushaltsgegenstand gekauft habe, reiche für die Widerlegung der Vermutung nicht aus. Bei bestehender Lebensgemeinschaft erwerbe er einen Haushaltsgegenstand grundsätzlich mit der stillschweigenden Bestimmung, gemeinschaftliches Eigentum zu begründen; entsprechend übereigne der Verkäufer an den, „den es angehe“, also an beide Eheleute. Auch die Halter- und Versicherungsnehmereigenschaft des Ehemannes hat das OLG Stuttgart i.E. nicht abweichend bewertet.

C. Kontext der Entscheidung

Ein Pkw ist Haushaltsgegenstand, wenn er aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und im Wesentlichen nicht den persönlichen oder beruflichen Zwecken nur eines Ehegatten dient. Bei gemischter Nutzung, d.h. der Nutzung sowohl etwa für Fahrten zum Arbeitsplatz als auch für den Bereich des Privatlebens, erfolgt die Zuordnung zum Hausrat, wenn vor der Trennung die jedenfalls überwiegende Nutzung für familiäre Zwecke erfolgte; unerheblich ist dabei, wer Eigentümer oder Halter des Pkws ist oder ob dieser geleast wurde (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.08.2009 – 9 W 257/09 – OLGR 2009, 953). Selbst bei einer überwiegend beruflichen Nutzung kommt die Zuordnung zum Hausrat in Betracht, wenn es sich um den einzigen Pkw der Familie handelt (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rn. 52 m.w.N.).
Wird ein PKW erst nach Trennung der Eheleute angeschafft, kann er nicht mehr Hausrat sein, da es sich nicht mehr um das „Familienfahrzeug“ handelt (OLG Naumburg, Beschl. v. 09.03.2009 – 8 WF 19/09 – NJW-Spezial 2009, 598).

D. Auswirkungen für die Praxis

In aller Regel werden die Ehegatten wegen § 1568b Abs. 2 BGB gemeinschaftliche Eigentümer der vorhandenen Haushaltsgegenstände sein. Hat ein Ehegatte die Verteilung nach den §§ 1361a, 1568b BGB vereitelt, indem er das Eigentum des anderen Ehegatten an den Haushaltsgegenständen verletzt hat, so ist zunächst an § 1369 BGB zu denken. Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt, § 1369 Abs. 1 BGB. Dies gilt bei Allein- und Miteigentum gleichermaßen.
Ein Hausratsgegenstand ist aber auch dann aus dem Hausrat ausgeschieden, wenn er von einem Ehegatten unter Verstoß gegen § 1369 BGB veräußert wurde. Dem anderen Ehegatten steht in diesem Fall ein Rückverschaffungsanspruch gegen den Erwerber nach den §§ 1369 Abs. 3, 1368 BGB zu, der im Klagewege und nicht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen ist. Ist der Erwerber dem Anspruch stellenden Ehegatten nicht bekannt, hat er einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten, bei dem es sich um eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 FamFG handeln wird (vgl. insgesamt OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.10.2003 – 2 WF 319/03 – FamRZ 2004, 1105).