Nachfolgend ein Beitrag vom 5.6.2018 von Götsche, jurisPR-FamR 11/2018 Anm. 3

Leitsätze

1. Das jedem Elternteil gemäß § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum Umgang mit dem Kind begründet zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das die Pflicht beinhaltet, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren bzw. für die Zukunft zu verleiden.
2. Wegen Verletzung der vorgenannten Verpflichtung kann ein Schadensersatzanspruch dem umgangsberechtigten Kindesvater gemäß §§ 1684, 280 Abs. 1 BGB analog auch wegen der Verletzung einer vergleichsweise getroffenen Ferienumgangsregelung durch die Kindesmutter zustehen.
3. Eine Umgangsvereinbarung, wonach der Kindesvater die Kinder nach der ersten Hälfte der Sommerferien von der Kindesmutter in der Türkei übernehmen soll, wird von der Kindesmutter verletzt, wenn sie zwar die Kinder an den Kindesvater übergibt, die Herausgabe der Reisepässe der Kinder aber verweigert und von einer Geldzahlung durch den Kindesvater abhängig macht.
4. Der Kindesvater kann dann von der Kindesmutter die Kosten für den von ihm mit der Erwirkung der Passherausgabe in der Türkei beauftragten Rechtsanwalt als Schadensersatz ersetzt verlangen.

A. Problemstellung

Kann der umgangsberechtigte Elternteil von dem obhutsberechtigten Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn der Umgang be- oder verhindert wird?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Beteiligten sind die noch miteinander verheirateten Kindeseltern zweier mittlerweile zwölf- und neun Jahre alten, bei der Mutter lebenden Töchter. Zwischen den Eltern ist ein Umgangsvergleich protokolliert worden, in dem u.a. vereinbart war, „… dass die Sommerferien 2016 der Kinder so gestaltet werden sollen, dass die Kindesmutter in der 1. Hälfte der Ferien mit den Kindern in die Türkei reisen wird. Der Kindesvater wird die Kinder dort abholen und seinerseits 3 Wochen mit den Kindern in der Türkei verbringen und dann mit den Kindern pünktlich zum Schulbeginn wieder zurückkehren.“ Im Zuge dessen wurden die Töchter auch in der Türkei an den Vater übergeben, jedoch ohne deren Reisepässe.
Über den Grund der unterlassenen Passherausgabe haben die Eltern gestritten. Der Vater hat behauptet, die Mutter habe die Passherausgabe verweigert bzw. von der Zahlung von 400 Euro (als Kostenbeteiligung für die schon gebuchten Rückflüge der Kinder) abhängig gemacht. Durch Beauftragung eines Rechtsanwalt zwecks Passherausgabe seien ihm Kosten von insgesamt 965,81 Euro entstanden, die er von der Mutter ersetzt verlangt.
Das OLG Bremen hat einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der vergleichsweise getroffenen Umgangsregelung als der Verletzung einer familienrechtlichen Schutzpflicht gemäß den §§ 1684, § 280 Abs. 1 BGB analog bejaht.
Ein Verschulden der Mutter hinsichtlich der festgestellten Pflichtverletzung werde vermutet, es hätte daher ihr oblegen darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung unverschuldet war. Dass dem Vater die vereinbarte Rückführung der Kinder nach Deutschland ohne deren Reisepässe nicht möglich gewesen ist, sei für die Mutter ohne weiteres vorhersehbar gewesen wie auch der Umstand, dass der Vater die Passherausgabe ihr gegenüber durchsetzen musste, um seinerseits die Umgangsvereinbarung, nämlich die pünktliche Rückkehr der Kinder nach Deutschland, erfüllen zu können.

C. Kontext der Entscheidung

Die Ehe steht außerhalb der Rechtsverhältnisse, deren Verletzung allgemeine Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden auslösen kann. Eine Ehestörung – wie insbesondere ein Ehebruch – ist nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen. Insoweit verdrängt das Ehe- und Familienrecht die Deliktsregeln (BGH, Beschl. v. 20.02.2013 – XII ZB 412/11 – FamRZ 2013, 939; BGH, Urt. v. 19.12.1989 – IVb ZR 56/88 – FamRZ 1990, 367, 368). Die Anwendung des § 826 BGB ist hingegen dadurch nicht generell ausgeschlossen. Denn das Familienrecht dient nicht der Privilegierung sittenwidriger vorsätzlicher Schädigungen im familiären Nahbereich (BGH, Beschl. v. 20.02.2013 – XII ZB 412/11 – FamRZ 2013, 939).
Anderes gilt dagegen für die (rechtlichen) Eltern eines gemeinsamen Kindes. Zwischen diesen besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, da diese durch zahlreiche Rechte und Pflichten miteinander verbunden sind (z.B. Unterhalt für das gemeinsame Kind, §§ 1601, 1606 BGB; elterliche Sorge, §§ 1626 f. BGB). Das gemeinsame Rechte- und Pflichtengefüge knüpft hier allein an die rechtliche Elternschaft an (BGH, Beschl. v. 20.02.2013 – XII ZB 412/11 – FamRZ 2013, 939; Löhnig/Preisner, NJW 2013, 2080, 2081). Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht; es ist nicht einmal erforderlich, dass sie eine Lebensgemeinschaft gebildet hatten. Dieses Schuldverhältnis besteht allein im Interesse und zum Wohl des Kindes, dient also dazu, die Funktionsfähigkeit der beiden zwischen dem Kind und seinen beiden Elternteilen jeweils bestehen Rechtsverhältnisse (Sorgeverhältnisse) zu gewährleisten. Aus diesem Schuldverhältnis ergibt sich die Pflicht zu umfassender Kooperation der Eltern im Interesse und zum Wohl des Kindes (OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.07.2015 – 4 UF 379/14 – FamRZ 2016, 387; OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2014 – II-4 UF 22/13 – FamRZ 2015, 151; Löhnig, NZFam 2018, 32). Darüber hinaus bestehen Neben- und Schutzpflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB (Löhnig, NZFam 2018, 32). Die elterliche Kooperationspflicht wird dabei nicht nur durch das Gesetz, §§ 1626 ff., 1684 BGB, sondern auch durch Abreden zwischen den Eltern oder Gerichtsentscheidungen (z.B. Umgangsbeschluss) inhaltlich konkretisiert. Schuldhafte Pflichtverletzungen in diesem Schuldverhältnis können dann mit Hilfe der allgemeinen Haftungsnorm des § 280 Abs. 1 BGB sanktioniert werden (BGH, Urt. v. 19.06.2002 – XII ZR 173/00 – FamRZ 2002, 1099; Löhnig/Preisner, NJW 2013, 2080, 2081; so i.E. auch BGH, Beschl. v. 20.02.2013 – XII ZB 412/11 – FamRZ 2013, 939).

D. Auswirkungen für die Praxis

Eine Umgangsvereinbarung ist für beide Elternteile verbindlich. Hat einer der beiden Elternteile den Wunsch von der Vereinbarung abzuweichen, muss er mit dem anderen Elternteil einen neuen Konsens erzielen; ist dies nicht möglich, kann auf Antrag eine gerichtliche Umgangsregelung erlassen werden (Löhnig, NZFam 2018, 32).
Verletzungen der umfassenden Kooperationspflicht der Eltern können in aller Regel nicht Grundlage von Schadensersatzansprüchen im Eltern-Eltern-Verhältnis sein, weil sie nicht zu quantifizierbaren Schäden führen (Löhnig, NZFam 2018, 32). Etwas anderes gilt, wenn Nebenpflichten verletzt werden. Aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen den Eltern folgt die – auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende – Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren. Ein Verstoß hiergegen kann Schadensersatzansprüche auslösen (vgl. bereits BGH, Urt. v. 19.06.2002 – XII ZR 173/00 – FamRZ 2002, 1099; ferner OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.07.2015 – 4 UF 379/14 – FamRZ 2016, 387; OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2014 – II-4 UF 22/13 – FamRZ 2015, 151). Das Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung durch denjenigen, der gegen die Umgangsregelung verstößt, wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.07.2015 – 4 UF 379/14 – FamRZ 2016, 387; OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2014 – II-4 UF 22/13 – FamRZ 2015, 151; Löhnig, NZFam 2018, 32).
Der Schaden wird regelmäßig in vergeblichen Aufwendungen des umgangsberechtigten Elternteils für Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten bestehen (BGH, Urt. v. 19.06.2002 – XII ZR 173/00 – FamRZ 2002, 1099; ferner OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.07.2015 – 4 UF 379/14 – FamRZ 2016, 387; OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2014 – II-4 UF 22/13 – FamRZ 2015, 151). Umgekehrt kommen auch Ersatzansprüche des Residenzelternteils in Betracht, wenn der umgangsberechtigte Elternteil sich nicht an die geltende Umgangsregelung hält und deshalb Aufwendungen veranlasst werden (Löhnig, NZFam 2018, 32). Gleiches gilt wechselseitig, wenn das Kind nicht im Residenz-, sondern im Wechselmodell lebt (Löhnig, NZFam 2018, 32).
Der geschädigte Elternteil darf aber den Schaden nicht seinerseits provozieren. Reist z.B. der Umgangsberechtigte zu einem Umgangstermin an, obwohl ihm bekannt war, dass der andere Elternteil sich mit dem Kind (unter Verstoß gegen die gerichtliche Umgangsregelung) im Urlaub befindet, so entfällt der Ersatzanspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens (OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.07.2015 – 4 UF 379/14 – FamRZ 2016, 387).

Schadensersatz bei nicht eingehaltener Umgangsvereinbarung
Denise HübenthalRechtsanwältin
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