Pressemitteilung vom 27.06.2014
Die Beschwerdeführer wollten ihrem Kind als dritten Vornamen den Namen „Waldmeister“ geben. Nachdem sowohl das Standesamt Bremen als auch das Amtsgericht Bremen einen entsprechenden Antrag der Eltern abgelehnt haben, hat auch das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen im Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 20.06.2014 (Az. 1 W 19/14) entschieden, dass „Waldmeister“ kein zulässiger Vorname ist. Zwar obliege den Eltern die Sorge für die Person des Kindes. Das umfasse auch das Recht, dem Kind einen Vornamen zu geben. Diesem Recht seien aber Grenzen gesetzt. Es könne kein Vorname gewählt werden, der die naheliegende Gefahr begründe, dass er den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben werde. So verhalte es sich bei der Wahl des Vornamens „Waldmeister“.