Nachfolgend ein Beitrag vom 6.11.2018 von Viefhues, jurisPR-FamR 22/2018 Anm. 2

Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Wenn der Mindestunterhalt nicht gesichert ist, muss der Unterhaltspflichtige längere Fahrtwege in Kauf nehmen.
2. Ein wieder verheirateter Kindesvater muss Steuervorteile, die er zumutbar erlangen kann, in Anspruch zu nehmen.
3. Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann aufgrund seines Zusammenlebens mit einer leistungsfähigen Partnerin herabgesetzt werden, allerdings ist bei geringen Einkünften der Partnerin eine Herabsetzung um lediglich 5% angemessen.
4. Die an dem Unterhaltsverfahren nicht beteiligten minderjährigen Kinder des Unterhaltsschuldners sind in einer Mangelfallberechnung nur insoweit zu berücksichtigen, als ihnen tatsächlich Unterhalt gezahlt wird oder die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB bzgl. der Unterhaltsrückstände vorliegen.

A. Problemstellung

Die Unterhaltsbemessung in „Patchworkfamilien“ ist nicht immer einfach. Hier spielt einmal die – ggf. auch fiktive – unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des zu Kindesunterhalt verpflichteten Elternteils eine Rolle, aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in der neuen Familie und ggf. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber weiteren Kindern. Das OLG Brandenburg behandelt einen solchen Fall mit einigen für die Praxis relevanten Detailfragen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Das OLG Brandenburg betont erneut, dass bei einem Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB fiktive Einkünfte angerechnet werden können und den Unterhaltspflichtigen für den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit die Darlegungs- und Beweislast trifft. Erziele er ein zu geringes Einkommen, müsse er ebenfalls den Nachweis darüber erbringen, dass es ihm nicht möglich sei, ein höheres Einkommen zu erzielen.
Zwar dürfe dem Unterhaltspflichtigen auch bei Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nur ein solches Einkommen fiktiv zugerechnet werden, das er realistischerweise erzielen könne. Daher hatte das Oberlandesgericht ihm aufgegeben, seine Ausbildung und seinen beruflichen Werdegang in tabellarischer Form darzulegen und zu belegen. Auf der Basis dieser substantiierten Angaben wurde dann mit Hilfe des WSI-Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung (www.boeckler.de) das fiktiv erzielbare Einkommen festgestellt.
Das Oberlandesgericht geht dann weiter auf den – unbeachtlichen – Einwand des Unterhaltspflichtigen ein, er könne lediglich in Brandenburg tätig sein und nicht im weiter entfernteren Berlin ein höheres Einkommen erzielen. Denn im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB könne vom Unterhaltspflichtigen, insbesondere wenn der Mindestunterhalt nicht gesichert sei, verlangt werden, längere Fahrtwege in Kauf zu nehmen, als sie vor der Trennung von dem anderen Elternteil des unterhaltsberechtigten Kindes tatsächlich zurückgelegt worden sind.
Zwischenzeitlich sei der Kindesvater wieder verheiratet, so dass er unterhaltsrechtlich gehalten sei, gegenüber seinen minderjährigen Kindern Steuervorteile, die er zumutbar erlangen könne, auch in Anspruch zu nehmen. Da seine Ehefrau kein Einkommen erziele, sei ihm die Wahl der Lohnsteuerklasse 3 zuzumuten.
Zudem könne der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, herabgesetzt werden. Die Ersparnis könne regelmäßig mit 10% für jeden volljährigen Partner der Haushaltsgemeinschaft in Ansatz gebracht werden. Zwar könne eine gemeinsame Haushaltsführung dem Unterhaltspflichtigen nur dann Kosten ersparen, wenn auch der Lebensgefährte über ausreichende Einkünfte verfüge, um sich an den Kosten der Lebensführung zu beteiligen. Hierzu zählten aber auch solche aus eigenem Sozialhilfebezug. Daher könne er sich nicht pauschal auf fehlende Leistungsfähigkeit seiner Lebensgefährtin bzw. Ehefrau berufen. Da sie aber nur Elterngeld erhalte, überdies die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Antragsgegner, seiner Lebensgefährtin und drei Kindern ergänzend Leistungen nach SGB II, werde die Haushaltsersparnis hier lediglich mit einem Anteil von 5% berücksichtigt.
Der Kindesvater sei außerdem noch zwei weiteren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. In einem solchen Fall, in dem es im gerichtlichen Verfahren nur um die Bemessung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind gehe, der Unterhaltspflichtige aber zugleich weiteren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei, seien die Unterhaltsansprüche grundsätzlich so zu errechnen, als ob über alle Ansprüche zugleich entschieden würde. Jedoch seien die an dem Unterhaltsverfahren nicht beteiligten minderjährigen Kinder des Unterhaltsschuldners in einer Mangelfallberechnung nur insoweit zu berücksichtigen, als ihnen tatsächlich Unterhalt gezahlt werde oder die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für eine Geltendmachung höherer rückständiger Unterhaltsbeträge zu ihren Gunsten vorliegen.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung zur Anrechnung fiktiver Einkünfte und Wahl der Steuerklasse entspricht der herrschenden Rechtsprechung. Das OLG Brandenburg sieht bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch dann als zumutbar an, wenn dies umständlich ist und zu einem arbeitstäglichen Zeitaufwand von zweieinhalb bis drei Stunden führt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.01.2018 – 10 UF 104/16 – FuR 2018, 363). Allerdings scheidet dann schon aus zeitlichen Gründen eine Nebentätigkeitsobliegenheit aus.
Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Unterhaltspflichtige noch weiteren Kindern Unterhalt schuldet, die aber nicht am Verfahren beteiligt sind, ist umstritten (OLG Rostock, Beschl. v. 06.12.2016 – 10 UF 16/16 – FamRZ 2017, 891, OLG Hamm, Urt. v. 25.04.1995 – 2 UF 245/94 – FamRZ 1995, 1488; OLG Naumburg, Beschl. v. 20.12.2000 – 14 WF 138/00, anders OLG Hamm, Urt. v. 23.10.2000 – 4 UF 125/00 – FamRZ 2001, 565; OLG Dresden, Beschl. v. 10.07.2003 – 10 UF 323/03 – FuR 2004, 241, OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.10.2012 – 3 WF 121/12). Eine Klärung durch den BGH steht noch aus.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidungen des BVerfG zur Anrechnung fiktiver Einkünfte (Beschl. v. 18.06.2012 – 1 BvR 774/10 – NJW 2012, 2420; Beschl. v. 18.06.2012 – 1 BvR 1530/11 – FamRZ 2012, 1283; Beschl. v. 18.06.2012 – 1 BvR 2867/11 – JAmt 2012, 417) sind in der Praxis vielfach dahingehend missverstanden worden, dem Unterhaltspflichtigen müsse vom Gericht dezidiert nachgewiesen werden, welches Einkommen er tatsächlich erzielen könne (vgl. dazu Götsche, FamRB 2012, 267; Viefhues, FF 2012, 481). Das OLG Brandenburg macht hier deutlich, dass sich an der fortbestehenden Darlegungslast des Unterhaltspflichtigen nichts ändert und hat diesem folgerichtig die Auflage gemacht, seinen beruflichen Werdegang genau aufzulisten. Auf der Basis dieses konkretisierten Sachvortrages wird dann mit Hilfe der im Internet verfügbaren Gehaltsinformationen das erzielbare Einkommen festgestellt.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Soweit die Unterhaltsvorschusskasse für das Kind Unterhalt erbracht hat, ist der Unterhaltsanspruch gemäß § 7 UVG auf das Land übergegangen. Entsprechend dem angepassten Antrag ist für diese Zeiträume der Unterhalt in Höhe der erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen dem Land Brandenburg zuzusprechen.
Die Dynamisierung des Unterhaltes kommt erst für die Zeit ab Schluss der mündlichen Verhandlung in Betracht, denn die Zahlbeträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stehen fest.

Obliegenheiten bei verschärfter Haftung für Minderjährigenunterhalt
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
Obliegenheiten bei verschärfter Haftung für Minderjährigenunterhalt
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