Nachfolgend ein Beitrag vom 13.3.2018 von Viefhues, jurisPR-FamR 5/2018 Anm. 2

Leitsatz

Die durch den Besuch eines sog. „pädagogischen Mittagstisches““durch ein Schulkind entstehenden Aufwendungen stellen keinen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes dar, wenn sich die pädagogische Förderung auf den Erwerb sozialer Kompetenzen beschränkt, da deren Vermittlung üblicherweise zu den ureigenen Elternaufgaben gehört (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 04.10.2017 – XII ZB 55/17).

A. Problemstellung

In seiner Entscheidung vom 04.10.2017 (XII ZB 55/17 – NJW 2017, 3786) hatte der BGH in Abgrenzung zu seiner Kindergartenkostenentscheidung (BGH, Urt. v. 05.03.2008 – XII ZR 150/05 – FamRZ 2008, 1152; BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 65/07 FamRZ 2009, 962) herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen Kinderbetreuungskosten als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils oder als besonderer Bedarf des Kindes einzustufen sind. Im Fall des OLG Bremen streiten die Eltern um die Übernahme von Kosten für den von dem 2007 geborenen gemeinsamen Kind besuchten sog. „pädagogischen Mittagstisch“ in der Kirchengemeinde.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Eltern hatten sich in einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung dahingehend geeinigt, dass der Vater sich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Außerdem enthält die Vereinbarung die Regelung, dass er die Kosten eines etwaigen Mehrbedarfs i.H.v. 90% trägt.
Das Kind – derzeit in der vierten Grundschulklasse – besucht den sog. pädagogischen Mittagstisch der Gemeinde, der eine nachschulische Betreuung der Kinder zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr anbietet. Diese Betreuungsleistung nimmt das Kind allerdings nicht voll in Anspruch, denn freitags wird es von seiner Mutter betreut. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind die anteiligen Kosten für diesen Mittagstisch, die das Kind (Antragsteller) von seinem Vater (Antragsgegner) verlangt. Das Amtsgericht hatte dem Antrag stattgegeben.
Das OLG Bremen hat auf die Beschwerde des Antragsgegners den Antrag abgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Mehrbedarf nicht zu.
Das Oberlandesgericht differenziert hier nach Beweisaufnahme anschaulich für den Fall einer nachschulischen Betreuung eines Kindes zwischen den normalen Erziehungsaufgaben der Eltern, die keinen Mehrbedarf auslösen, und pädagogisch begründeten Zusatzaufgaben, die als Mehrbedarf einzustufen sind. Die durch den Besuch eines sog. „pädagogischen Mittagstisches“ durch ein Schulkind entstehenden Aufwendungen stellen keinen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes dar, wenn sich die pädagogische Förderung auf den Erwerb sozialer Kompetenzen beschränke, da deren Vermittlung üblicherweise zu den ureigenen Elternaufgaben gehöre.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 04.10.2017 – XII ZB 55/17 – NJW 2017, 3786) liege ein betreuungsbedingter Mehrbedarf des Kindes nur dann vor, wenn es sich um einen Betreuungsbedarf handele, der über den Umfang der von dem betreuenden Elternteil ohnehin geschuldeten Betreuung hinausgehe. Folglich könne daher Mehrbedarf des Kindes immer dann angenommen werden, wenn die Fremdbetreuungsleistung über die üblicherweise von einem Elternteil zu erbringende Betreuungsaufgabe hinausgehe oder die weitere Betreuung etwa pädagogisch veranlasst sei.
Im entschiedenen Fall begeben sich alle Kinder gemeinsam in das Gemeindehaus, wo zwei Kinder eingeteilt werden, die mit Hilfe eines Essenwagens das Mittagessen aus einem anderen Gebäude herbeiholen. Anschließend werde das Mittagessen gemeinsam eingenommen, wobei besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Tischsitten gerichtet werde. Dieser Abschnitt der Betreuung lasse keine Umstände der Betreuung erkennen, die nicht auch von einem Elternteil in einer vergleichbaren Situation geleistet werden könnten. Die Einbindung von Kindern in die Vorgänge der Essenszubereitung oder des Auf- und Abdeckens, aber auch die Wahrung von hergebrachten Tischmanieren gehörten zu den allgemein üblichen Erziehungsaufgaben, die von Eltern wahrgenommen werden könnten und müssten. Die hierfür anfallenden Kosten stellen mithin keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern seien als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils einzustufen. Einzig die Tatsache, dass hier 13 Kinder gleichzeitig betreut werden, bilde einen Unterschied gegenüber einer Familie üblicher Größe. Dieser Umstand allein reiche indes nicht aus, um eine „besondere pädagogische Förderung“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu bejahen.
Besondere pädagogische Förderung, die als Mehrbedarf des Kindes einzustufen sei, beziehe sich auf die Aneignung von Kompetenzen, die darüber hinausgehen und die Aneignung von Fähigkeiten betreffen, die üblicherweise nicht von Eltern vermittelt werden. Dies gelte z.B. für das Lernen von Lesen und Schreiben, der Grundrechenarten oder fremder Sprachen, also für Bereiche der frühkindlichen und schulischen Bildung. Das Konzept eines „miteinander Leben und aufeinander Rücksichtnehmen“ leiste keine besondere pädagogische Förderung, die über das hinausgehe, was der betreuende Elternteil leisten könne und solle.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung folgt den vom BGH vorgegebenen Richtschnüren und differenziert in überzeugender Weise zwischen den „normalen“ Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, die den Eltern obliegen und den „besonderen“ Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, die einen besonderen pädagogischen Aufwand erfordern.
Das OLG Bremen hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zugelassen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Es ist nicht abzustreiten, dass die Abgrenzung in der alltäglichen Praxis Schwierigkeiten bereiten kann. Die Betreuung eines Kindes bei den täglichen Hausaufgaben ist der Normallfall und damit berufsbedingter Aufwand, die Betreuung eines „hartnäckigen Schulversagers“ eine pädagogische Herausforderung und damit besonderer Bedarf des Kindes. Was aber ist bei den gar nicht so seltenen vorübergehenden schulischen Leistungseinbrüchen? Wird ein Nachhilfelehrer eingeschaltet, ist der pädagogische Zweck nicht zu bezweifeln. Übernimmt die Tagesmutter diese Aufgaben, wird man nicht anders entscheiden können. Im Streitfall muss daher Wert auf eine ausreichend substantiierte Begründung gelegt werden. Die Darlegungslast für den zusätzlichen Mehrbedarf liegt beim anspruchstellenden Kind, de facto also beim betreuenden Elternteil.
Für Mehrbedarf haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. Viefhues in: jurisPK-BGB, 2016, § 1613 Rn. 184 m.w.N.). In der Praxis ist zudem zu prüfen, ob für diese besonderen Kosten – ungeachtet der unterhaltsrechtlichen Einordnung – nicht eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht kommt, wenn beide Eltern das Kind zu dieser Einrichtung gemeinsam angemeldet haben.

Kein Mehrbedarf des Kindes bei Besuch eines
Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.