Das VG Berlin hat entschieden, dass derjenige, der eine Ehe im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahres eingeht, keinen Anspruch auf Familiennachzug zu seinem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Ehegatten hat.

Die im Jahre 2000 geborene Klägerin heiratete mit Zustimmung ihres Vaters im Januar 2015 in Syrien den 1991 geborenen Beigeladenen. Beide sind syrische Staatsangehörige. Ende Juli 2015 floh der Mann in die Bundesrepublik Deutschland und wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt. Die Klägerin lebt in der Türkei. Ihren Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug lehnte das Deutsche Generalkonsulat in Istanbul ab.

Das VG Berlin hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt der Nachzugsanspruch eine wirksame Ehe voraus, an der es hier fehlt. Sie sei zwar nach dem Heimatrecht gültig, weil das syrische Personalstatutsgesetz Mädchen die Eheschließung mit Zustimmung des Ehevormundes – hier des Vaters – ab Vollendung des 13. Lebensjahres gestatte. Für den deutschen Rechtskreis habe dies aber keine Bedeutung, sodass eine sog. „hinkende Ehe“ vorliege. Denn nach dem am 22.07.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen sei die Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet habe. Diese Regelung diene dem Kindeswohl und verstoße daher weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen das Recht auf Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG. Der – mittlerweile volljährigen – Klägerin sei es auch nicht gänzlich verwehrt, nach Deutschland zu kommen. Sie könne ggf. einen Visumsantrag zum Zwecke der Wiederholung der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland stellen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das VG Berlin die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zugelassen.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 19/2018 v. 22.10.2018

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