Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 2 UF 70/12 –, juris

Leitsatz

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Eheleute liegt auch mit Blick auf Negativtatsachen (hier: Nichtvorhandensein von Aktiva) bei demjenigen Ehegatten, der die Zugewinnausgleichsforderung beansprucht; Voraussetzung für die Pflicht zum Antritt des Negativbeweises ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen der Gegenseite zu behaupteten Vermögenspositionen.
2. Gemäß § 1377 Abs. 3 BGB wird das Anfangsvermögen eines Ehegatten bei Nichtaufnahme eines Verzeichnisses hierüber mit Null vermutet. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines streitigen anfänglichen Passivsaldos liegt bei dem jeweils anderen Ehegatten, da für diesen die entsprechende Feststellung günstig ist.
3. Der Wert einer in das Endvermögen der Ehefrau fallenden Lebensversicherung hat bei der Berechnung des Zugewinns gemäß §§ 1381, 242 BGB außer Ansatz zu bleiben, wenn die Versicherungssumme nach dem späteren Tod der Ehefrau an den bezugsberechtigten Ehemann ausgezahlt wurde; andernfalls würde der Wert der Lebensversicherung dem Ehemann nämlich im Ergebnis doppelt zugutekommen.
4. War die in Deutschland lebende Ehefrau ausschließlich thailändische Staatsangehörige und besaß Immobilienvermögen in Thailand, verweist das thailändische internationale Privatrecht nur hinsichtlich des beweglichen Nachlassvermögens auf deutsches Erbrecht zurück, so dass eine Nachlassspaltung eintritt.
5. Die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem deutschen Nachlassgericht hat auf die Rechtsnachfolge hinsichtlich des dem thailändischen Recht unterfallenden Nachlassteiles keine Wirkung. Der Erbe der Ehefrau haftet daher für die Zugewinnausgleichsforderung nach thailändischem Recht. Die Haftung beschränkt sich auf das dem thailändischen Recht unterliegende Immobiliarvermögen.