Nachfolgend ein Beitrag vom 10.10.2017 von Götsche, jurisPR-FamR 20/2017 Anm. 1

Leitsätze

1. Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist auch dann vollstreckungsfähig, wenn dort zwar der exakte Zeitraum, in dem der geregelte (Ferien-)Umgang stattfinden soll, niedergelegt ist, aber nicht der Ort, an dem der Ferienumgang stattfinden soll.
2. Der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, wird bis zur Grenze der Kindeswohlverträglichkeit vom Umgangsberechtigten bestimmt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht.
3. Ein Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der umgangsverpflichtete Elternteil nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung vereitelt, dass der vereinbarte Ferienumgang nicht fristgerecht stattfinden kann, sondern er sich an eine Polizeibehörde wendet und diese auffordert, die vorgesehene Abreise des Kindes an den im Ausland gelegenen Urlaubsort zu verhindern; das Handeln der Polizeibehörde ist dem Elternteil in diesem Fall zuzurechnen.

A. Problemstellung

Wie konkret muss eine Umgangsregelung gefasst sein, insbesondere soweit es den Ort des Umgangs betrifft? Und welche Auswirkungen kann es haben, wenn sich ein Elternteil bei Umgangsstreitigkeiten polizeilicher Hilfe „bedient“?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Dem Vater steht aufgrund einer elterlichen (gerichtlich gebilligten) Vereinbarung ein umfassendes Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern, auch innerhalb der Schulferienzeiten, zu. Eine Regelung des Ortes, an dem der (Ferien-)Umgang zu verbringen ist, ist nicht enthalten.
Für die Sommerferien 2016 hatte der Vater in der ihm zukommenden Umgangszeit mit Zustimmung der Mutter für sich, die beiden Kinder sowie seine Ehefrau und deren beiden Kinder eine gemeinsame Urlaubsreise in ein Baderesort in der Nähe von Pattaya/Thailand gebucht. Nachdem es in Thailand wenige Tage vor dem geplanten Abflug an unterschiedlichen Orten zu insgesamt vier Bombenanschlägen gekommen war, widerrief die Mutter ihre Zustimmung. Gleichwohl bestand der Vater auf die Durchführung der Reise und holte die Kinder bei der Mutter termingerecht ab. Nach Hinweis des Amtsgerichts, dem Erlass einer von der Mutter angestrengten einstweiligen Anordnung nicht nachzukommen, da für Thailand aktuell keine allgemeine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestehe und angesichts der grundsätzlich weltweit gegebenen Terrorgefahr die Anschläge keine derartig akute Kindeswohlgefährdung darstelle, nahm die Mutter ihren Eilantrag zurück. Zugleich wandte sich die Mutter per E-Mail an die Bundespolizei und forderte, dass die Ausreise der beiden Kinder verhindert werden möge; auf das letztendlich erfolglose Eilverfahren wies sie nicht hin. Infolge des polizeilichen Eingreifens konnten die Kinder, der Vater (der insoweit noch gegen die Mutter eine einstweilige Anordnung erwirkte) und die übrige Reisegruppe die Reise erst nach Flugumbuchung und mit dreitägiger Verspätung antreten.
Das Familiengericht hatte gegen die Mutter ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 Euro verhängt, wogegen sich die Mutter mit ihrer sofortigen Beschwerde wandte.
Das KG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Umgangsregelung sei vollstreckbar, insbesondere bedurfte es keiner vorgehenden Festlegung des Ferienortes. Es sei allein Sache des Vaters, den Ort zu bestimmen, an dem der Umgang stattfinden soll. Der ihm obliegenden Pflicht, die Mutter rechtzeitig darüber zu informieren, sei er nachgekommen. Dass die Mutter ihre zunächst erteilte Zustimmung widerrufen hat, sei rechtlich ohne Belang, weil es einer solchen Zustimmung gerade nicht bedürfe.
Die Mutter habe mit der E-Mail an die Polizei sowohl gegen ihre gesetzliche Wohlverhaltenspflicht als auch die allgemeine, schuldrechtliche Leistungstreuepflicht (§ 242 BGB) verstoßen. Insbesondere sei die Mutter zur Gewährung des Umgangs gehalten gewesen, alles zu tun, um den Leistungserfolg – den Umgang – vorzubereiten, herbeizuführen und zu sichern; von ihr sei alles zu unterlassen gewesen, was die Umgangsgewährung beeinträchtigen oder gefährden habe können. Ihr Handeln (= die E-Mail an die Bundespolizei mit der Aufforderung, die Ausreise zu verhindern) sei für den eingetretenen Erfolg (= Verhinderung der Ausreise) ursächlich, mag der Erfolg auch erst durch ein an das Handeln anknüpfendes Verhalten eines Dritten (= dem Tätigwerden der Bundespolizei) eingetreten sein. Zudem habe sie diesen Erfolg gerade durch das Unterlassen der Mitteilung über das (erfolglose) Eilverfahren mitveranlasst. Sie habe auch schuldhaft gehandelt, da sie Kenntnis davon hatte, dass allein ihr Widerruf der Zustimmung nicht genüge, um die Kinder an der Ausreise zu hindern.

C. Kontext der Entscheidung

Das Recht auf Ausübung des Umgangs schließt auch die Bestimmung des Ortes des Umgangs ein (KG, Beschl. v. 08.10.2015 – 13 WF 146/15 – FamRZ 2016, 389; OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.11.2013 – 15 UF 107/13; Götsche, FuR 2017, 418, 421 m.w.N.). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des anderen Elternteils wird insoweit (selbst bei seinem alleinigem Sorgerecht) eingeschränkt. Der Umgangsberechtigte ist daher auch befugt, innerhalb der Umgangszeiten den Ort des Ferienaufenthalts des Kindes zu bestimmen. Einer gerichtlichen Regelung oder einer Vereinbarung der Eltern darüber bedarf es nicht. Aus der beide Elternteile treffenden Wohlverhaltenspflicht (§§ 1684 Abs. 2, 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB) leitet es sich aber ab, dass der Umgangsberechtigte den anderen Elternteil über den geplanten Urlaubsort – gerade im Falle einer Auslandsreise – rechtzeitig informiert (Hennemann in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2017, § 1684 Rn. 25). Der andere Elternteil hat die Wahl dagegen zu akzeptieren und kann nur dann, wenn insoweit eine akute Kindeswohlgefährdung mit dem gewählten Urlaubsort verbunden ist, einschreiten. Die (in Europa bzw. weltweit wachsende) Terrorgefahr genügt dabei nicht, wie Amtsgericht und Kammergericht zu Recht ausgeführt haben. Bei der Beurteilung der mit der Reise verbundenen Gefahren wird (neben kindesindividuellen Umständen wie Alter oder Gesundheit) vor allem eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ein gewichtiges Indiz darstellen (KG, Beschl. v. 01.08.2016 – 13 UF 106/16 – FamRZ 2016, 2111; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.08.2014 – 5 WF 115/14 – FamRZ 2015, 150; Terp, jM 2017, 183, 184; Götsche, FuR 2017, 418, 421).
Schaltet ein Elternteil unzutreffend die Polizei ein, muss er bedenken, dass ein Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung auch dann vorliegt, wenn der umgangsverpflichtete Elternteil nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung den Umgang vereitelt, sondern dies durch das Handeln der Polizeibehörde – welches dem Elternteil regelmäßig zuzurechnen ist – erfolgt. Die Folge wird zumindest ein Ordnungsgeld sein, ferner kommen aber auch Schadensersatzansprüche des umgangsberechtigten Elternteils gegen den anderen Elternteil in Betracht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2014 – II-4 UF 22/13, 4 UF 22/13 – FamRZ 2015, 151).

D. Auswirkungen für die Praxis

Der vorliegende Fall zeigt deutlich die wachsende Tendenz in der Elternschaft, gerichtliche (auch mehrfache) Entscheidungen nicht zu akzeptieren und eigene Vorstellungen über das Kindeswohl auf anderem Wege durchzusetzen. Will ein Elternteil die Reise (oder sonstige mit dem Umgang verbundene Umstände) verhindern, sollte er vornehmlich den Kontakt mit dem Umgangsberechtigten, dann ggf. mit dem Jugendamt suchen und erst zuletzt gerichtliche Maßnahmen ergreifen. Das (in der Praxis durchaus beliebte) Einschalten der Polizei kann nur letztes Mittel in äußerst dringenden Notfällen sein. Erst recht ist die Polizei umfassend und nicht nur einseitig über den Sach- und ggf. Rechtsstand zu informieren. Fehler des Elternteils hierbei können ihm finanziell teuer zu stehen kommen, ganz unabhängig von den für das Kind auftretenden erheblichen Belastungen, die mit einem polizeilichen Eingriff zumeist verbunden sind.
Eine Länderübersicht findet sich bei Terp, jM 2017, 183, 184 f. und Götsche, FuR 2017, 418, 421.

Haftung bei Vereitelung eines gerichtlich gebilligten Ferienumgangs
Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)

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