Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein gemeinschaftliches Ehegattentestament unwirksam wird, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat, unabhängig davon, ob die Eheleute das Scheidungsverfahren zur Durchführung eines Mediationsverfahrens aussetzen.
Die Eheleute hatten im Jahr 2012 ein Berliner Testament verfasst. Ein Jahr später trennten sie sich und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen, hieß es explizit in diesem Testament. Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein. Vor Gericht stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Die Eheleute einigten sich aber darauf, das Scheidungsverfahren auszusetzen und im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob sie die Ehe „eventuell“ nicht doch fortführen wollten. Kurz darauf verstarb der Ehemann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.
Das Nachlassgericht Westerstede hatte entschieden, dass die Adoptivtochter Erbin geworden ist.
Das OLG Oldenburg hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist ein gemeinschaftliches Testament nach §§ 2268, 2077 BGB unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. So liege die Sache hier. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen. Es müsse vielmehr klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben solle, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt lebten. In so einem Fall werde vom Gesetz vermutet, dass die Ehe gescheitert sei (§ 1566 BGB).
Es liege auch keine Ausnahme nach § 2268 Abs. 2 BGB vor, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibe, wenn anzunehmen sei, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen. Eine solche Absicht könne vorliegend nicht festgestellt werden.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 48/2018 v. 13.11.2018
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