Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.05.2012, Aktenzeichen 3 U 69/11


Die Erwerberin eines Cabrios verliert nicht das Eigentum an dem PKW, wenn sie ihrem Freund zu dessen Geburtstag einen Fahrzeugschlüssel für das mit einer Schleife geschmückte Fahrzeug übergibt. Der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Beschenkte nicht Eigentümer des Sport-Cabrios geworden ist.

Die ursprüngliche Fahrzeugeigentümerin hatte das im Stil eines Oldtimers gebaute Cabrio kurz vor dem 60. Geburtstag ihres Freundes zu einem Preis von 50.000 Euro gekauft. Am Geburtstag ihres Freundes fuhr sie vor dessen Arbeitsstelle mit dem Cabrio vor, gratulierte ihm und übergab ihm einen Fahrzeugschlüssel für das mit einer Schleife geschmückte Auto. Das Fahrzeug stellte sie anschließend wieder in ihrer Garage ab, behielt den Zweitschlüssel und den KFZ-Brief in ihrem Tresor. Nachdem es zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten gekommen war, nahm sie nach knapp einem Jahr das Fahrzeug mithilfe des Zweitschlüssels wieder an sich.
Vor Gericht stritten die früheren Freunde darüber, ob lediglich die Nutzung des Cabrios geschenkt war oder der Beschenkte das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hatte.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der klagende Mann nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist: „Er konnte und durfte den tatsächlichen Vorgang – das Vorfahren der Beklagten in dem mit Schleife geschmückten Fahrzeug, Gratulation zum Geburtstag und Übergabe eines Schlüssels – nicht dahin verstehen, dass ihm schlüssig ein Schenkungsangebot auf Übereignung des Fahrzeugs gemacht worden ist. Angesichts des erheblichen Fahrzeugwertes hätte es schon nahegelegen, den etwaigen Willen zur Schenkung und Übereignung des PKW auch in Worten zum Ausdruck zu bringen, was aber nicht geschehen ist. Die Möglichkeit gerade sein „Traumfahrzeug“ auf unbestimmte Zeit nutzen zu können, kann sich in dieser Situation als durchaus denkbares und ansehnliches Geschenk darstellen.“
Dieses Nutzungsverhältnis, das die Richter als Leihe ansahen, hatte die beklagte Fahrzeuginhaberin aber schriftlich gekündigt, so dass der Kläger auch aus diesem Grund das Fahrzeug nicht weiter behalten durfte.

Dr. Christine von Milczewski
Richterin am Oberlandesgericht
Pressereferentin

Erscheinungstag: 05.09.2012