Nachfolgend ein Beitrag vom 29.3.2016 von Adamus, jurisPR-FamR 7/2016 Anm. 3

Leitsätze

1. Ein im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung aufgelöstes und daher nicht mehr vorhandenes Anrecht unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich.
2. Kündigt ein Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung, aber vor Durchführung des Versorgungsausgleichs seine dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallende Lebensversicherung, ist allein dies kein grob unbilliges Verhalten i.S.d. § 27 VersAusglG. Die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten wird aber dann verletzt, wenn das dem Versorgungsausgleich auf diese Weise entzogene Anrecht nicht durch den Zugewinnausgleich kompensiert wird.
3. Die Verteilungsgerechtigkeit ist gemäß § 27 VersAusglG dadurch wiederherzustellen, dass ein Anrecht des anderen Ehegatten um den ursprünglichen Ausgleichswert der gekündigten Lebensversicherung vor der Teilung zu Gunsten desjenigen, der sein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, verringert wird.

A. Problemstellung

Gekündigte Versorgungsanrechte können im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht mehr ausgeglichen werden, wenn das Anrecht nach Kündigung zur Auszahlung gelangt ist. Fraglich ist, ob und wie ein gekündigtes Anrecht dennoch im Rahmen des Versorgungsausgleichs Berücksichtigung finden kann.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Das Familiengericht hat mit Urteil vom 25.09.2008 die Ehe der Beteiligten geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt. Die Eheleute hatten mit Ehevertrag vom 19.05.1982 Gütertrennung vereinbart. Im Jahr 2013 ist das Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen worden. Neue Auskünfte der Versorgungsträger sind angefordert worden. Mit Beschluss vom 13.05.2015 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten geregelt. Neben den Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung beider Eheleute wurde ein Anrecht des Antragstellers bei der […] Lebensversicherungs-AG, der Beteiligten zu 3., mit einem Ausgleichswert i.H.v. 3.324,57 Euro, bezogen auf den 31.07.2007, zugunsten der Antragsgegnerin ausgeglichen.
Die Beteiligte zu 3. stützt ihre Beschwerde gegen den Beschluss darauf, dass das unter Ziff. 3. des amtsgerichtlichen Beschlusstenors zu übertragende Anrecht nicht mehr bestehe, weil die Versicherung per 01.03.2013 durch Kündigung erloschen ist.
Nach Ansicht des OLG Bremen ist die zulässige Beschwerde begründet. Ein unstreitig nicht mehr vorhandenes Anrecht des Antragstellers könne nicht auf die Antragsgegnerin übertragen werden. Nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte könnten in diesen einbezogen werden (BGH, Beschl. v. 01.04.2015 – XII ZB 701/13 Rn.10, m.w.N. – FamRZ 2015, 998). Darüber hinaus sei der Ausgleichswert, der im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 5. und zugunsten des Antragstellers zu übertragen sei, zu verringern, da der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG zu beschränken sei.
Der Antragsteller habe sein bestehendes Anrecht zum 01.03.2013 gekündigt und damit bewirkt, dass der zum Ehezeitende bestehende, nicht geringfügige Ausgleichswert mit einem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Kapitalwert von 3.324,57 Euro nicht mehr im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden könne. Der Ausgleich des Betrages könne auch nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolgen, da die ehemaligen Eheleute Gütertrennung vereinbart hätten. Die Kündigung für sich genommen stelle zwar kein unbilliges Verhalten i.S.d. § 27 VersAusglG dar, jedoch sei dadurch die Verteilungsgerechtigkeit zwischen den ehemaligen Ehegatten gestört. Aus welchem Grund gekündigt worden sei, spiele dabei vorliegend keine Rolle. Derjenige, der seine eigene Versorgung dem Ausgleich entziehe, könne nicht den Ausgleich der Versorgung des anderen erwarten. Die Regelung des § 27 VersAusglG habe die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs, da sie eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglicht, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung“ einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde.

C. Kontext der Entscheidung

Zutreffend geht das OLG Bremen davon aus, dass ein nicht mehr bestehendes Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden kann. § 29 VersAusglG enthält zwar bis zum Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens ein Leistungsverbot, dieses richtet sich jedoch nur an die Versorgungsträger. Das Verbot ist darüber hinaus nicht als Verfügungsverbot i.S.d. § 135 BGB zu verstehen. Trotz des Verstoßes gegen das Leistungsverbot ist das Anrecht im Falle der (Aus-)Zahlung für den Versorgungsaugleich nicht mehr existent (BGH, Beschl. v. 05.02.2003 – XII ZB 53/98 – FamRZ 2003, 664; Götsche in: NK-Versorgungsausgleich, 2. Aufl. 2015, § 29 Rn. 12-14).
Im Weiteren stützt das OLG Bremen seine Entscheidung auf den Beschluss des BGH vom 01.04.2015 (XII ZB 701/13 – FamRZ 2015, 998 = NJW 2015, 1599). Hierin ging es zwar nicht um die Kündigung einer Rentenversicherung, aber um den vergleichbaren Fall der Ausübung eines Kapitalwahlrechts während des anhängigen Scheidungsverfahrens. Auch in diesem Fall war der Zugewinnausgleich durch Vereinbarung ausgeschlossen. Die Ausübung des Kapitalwahlrechts hat zur Folge, dass der andere Ehegatte weder über den Zugewinnausgleich noch im Rahmen des Versorgungsausgleichs an dem Anrecht partizipieren kann und das Anrecht durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts ausgleichsfrei wird. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und werde dieser Entzug nicht durch den Zugewinnausgleich kompensiert, verschiebe sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und es entfalle in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (BGH, Beschl. v. 01.04.2015 – XII ZB 701/13 – FamRZ 2015, 998). Der Ehemann kann nach Ausübung des Kapitalwahlrechts den ihm allein zustehenden Kapitalbetrag weiterhin für die Altersvorsorge einsetzen und könnte bei schematischer Durchführung des Versorgungsausgleichs (zusätzlich) ungeschmälert an den Versorgungsanrechten der Ehefrau Anteil haben. Hierdurch würde der wirtschaftliche Zweck einer gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Unbillig und treuwidrig sei in diesem Falle nicht, das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen zu haben, sondern die damit verbundene Erwartung, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben. Die Anwendung des § 27 VersAusglG setzt in diesem Fall nicht voraus, dass der Ausgleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert sei (BGH, Beschl. v. 01.04.2015 – XII ZB 701/13 – FamRZ 2015, 998). Das OLG Bremen hat diese Argumentation folgerichtig auch auf den vergleichbaren Fall der Kündigung der Lebensversicherung übertragen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung folgt der neuen Rechtsprechung des BGH, welche die Anwendbarkeit des § 27 VersAusglG ausweitet. Die Treuwidrigkeit der Ausübung eines Kapitalwahlrechts wird bei fehlender Kompensationsmöglichkeit für den anderen Ehegatten im Rahmen des Zugewinns, unabhängig von den Motiven des Handelnden, bereits darin gesehen, dass die Erwartung, trotzdem an den Anrechten der Gegenseite in unverminderter Höhe teilhaben zu können, unbillig sei. Die Übertragung der Rechtsprechung des BGH auf den vorliegenden Fall ist nachvollziehbar und erscheint sachgerecht. In jedem Einzelfall wird jedoch auch zukünftig zu bedenken bleiben, dass § 27 VersAusglG nur grob unbillige Ergebnisse vermeiden soll. Eine schematische Anwendung als Billigkeitskorrektiv verbietet sich daher; z.B. bei Kleinbeträgen ist die Annahme der Treuwidrigkeit nicht zwingend.
Zu beachten ist auch, dass jenseits des Zugewinnausgleichs eine Kompensation für den Ausfall eines Anrechts denkbar ist. Beide Fälle betrafen solche Konstellationen in denen der Zugewinnausgleich durch Vereinbarung ausgeschlossen war. Ob die Rechtsprechung auch auf andere Fallkonstellationen, in denen der Zugewinnausgleich aus anderen Gründen nicht stattfindet, übertragen werden kann, wird sich zeigen.
Ebenfalls wichtig ist, dass nicht bereits die Kündigung der Versicherung, sondern erst die Auszahlung durch den Versicherer den Ausgleich des Anrechts im Versorgungsausgleich vereitelt (hierzu Götsche, FamRB 2014, 65, 69 f.).